§ 9 .
Die Administration wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzers. Dieses Mitglied ist bevollmächtigt, bei Behinderung des Vorsitzers Urkunden usw. zu vollziehen und die Stiftung nach außen zu vertreten. Für die laufenden Geschäfte können besondere Bevollmächtigte ernannt werden.
§ io.
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht. In Durchführung derselben werden die Jahresabschlüße dem Rcch- nungsprüfungsamt der Stadt Frankfurt zur Nachprüfung vorgelegt.
STÜCK IV
Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung.
§ 11 .
Sollte sich die Notwendigkeit der Auflösung der Stiftung ergeben, so wird ihr Vermögen auf die Johann Wolfgang Goethe-Universität oder, falls diese nicht weiter- bcstehcn sollte, auf die Stadt Frankfurt a. M. übertragen, die verpflichtet sind, das Vermögen weiterhin ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum wohle der deutschen Volksgemeinschaft unter möglichst weitgehender Einhaltung des Stiftungszwcckes zu verwalten. Dabei kommen jedoch Zwecke und Aufgaben nicht in Frage, die zu den Verwaltungs- oder Hoheitsaufgabcn der begünstigten Körperschaften gehören.
8 1 -.
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluß der Administration mit Zustimmung der Revisoren und Loexe- cutoren erfolgen, unter Vorbehalt der staatlichen Genehmigung.
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