§ 9 .

Die Administration wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzers. Dieses Mitglied ist bevoll­mächtigt, bei Behinderung des Vorsitzers Urkunden usw. zu vollziehen und die Stiftung nach außen zu vertreten. Für die laufenden Geschäfte können besondere Bevollmächtigte er­nannt werden.

§ io.

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht. In Durch­führung derselben werden die Jahresabschlüße dem Rcch- nungsprüfungsamt der Stadt Frankfurt zur Nachprüfung vorgelegt.

STÜCK IV

Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung.

§ 11 .

Sollte sich die Notwendigkeit der Auflösung der Stiftung ergeben, so wird ihr Vermögen auf die Johann Wolfgang Goethe-Universität oder, falls diese nicht weiter- bcstehcn sollte, auf die Stadt Frankfurt a. M. übertragen, die verpflichtet sind, das Vermögen weiterhin ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum wohle der deutschen Volks­gemeinschaft unter möglichst weitgehender Einhaltung des Stiftungszwcckes zu verwalten. Dabei kommen jedoch Zwecke und Aufgaben nicht in Frage, die zu den Verwaltungs- oder Hoheitsaufgabcn der begünstigten Körperschaften gehören.

8 1 -.

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluß der Administration mit Zustimmung der Revisoren und Loexe- cutoren erfolgen, unter Vorbehalt der staatlichen Geneh­migung.

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