Ätorcß eine Höchste Entschließung Seiner Hoheit,
unsers gnädigsten Herrn, vom irten dieses Monats, ist die unterzogene Verwaltungs-Behörde ermächtiget worden, die Ablösung sämmtlicher, sowohl Grund - als Erbzinsen, welche die geistliche Güter-Administrations-Casse in hiesiger Stadt, zu Sachsenhausen und deren beiderseitigen Gemarkungen jährlich zu beziehen hat, etliche wenige davon ausgenommen, um den fünf und zwanzigmaligen Betrag dieser Zinsen, im zwanzig oder dreissigfachen Betrag im 24 Gulden Münzfüße, zu gestatten. (*)
Es werden demnach die Besitzer der mit solchen Zinsen belasteten Häuser und Feldgüter mit dem Anhang davon benachrichtiget, daß die Monate Februar, Marz und April dieses Jahrs zu deren Ablösung bestimmt seyen, mithin diejenige, welche sich ihrer desfallsigen Zahlungsverbindlichkeit für die Zukunft entledigen wollen, jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstags wahrend dieses Zeitraums, Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr, dem Buchhalter der geistlichen Güterverwaltung auf dessen Schreibstube im Römer, die vorläufige mündliche oder schriftliche Erklärung darüber, mit Bemerkung des Stadtquartiers-Buchstabens und der Nummer des beschwerten Hauses, oder Benennung des Feldguts, worauf der abzulegende Zins haftet, abzugeben, und am nächst darauf folgenden Samstag in den angezeigten Stunden die baare Einlieferung des Ablösungs-Betrags, nebst dem dritten Theil des für
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Casse, gegen Beziehung der Ablösungs-Urkunde, zu berichtigen haben.
Da die Zulassung zu dieser Zinsenablösung auf die vorbestimmte dreymonatliche Zeitfrist beschränkt ist; so wird zugleich angefügt, daß in Ansehung derer, bis zum Ablauf derselben nicht abgekauft wordenen Zinsposten, dem hiesigen geistlichen Güterfond mit der rechtlichen Wrchbefugniß zum Ansatz des Ablösungs-Capitals nach dem ursprünglichen höher» Geldwerth, jede sonstige ihm zuträgliche Begebung, Vorbehalten werde. —
Frankfurt den 28^ Jänner 1807.
Fürst Primatische unmittelbare geistliche Güter - Administration.
(*) Z. B.
1 Gulden Zins beträgt zu 4 Procent an Capital 25 fl. im 20 fl. Fuß und wird abgelegt mit Zo fl. im 24 fl. Fuß. ro Kreuzer Zins betragen— — — — 4 fl. 10 kr. — — werden abgelegt mit A fl. — —
i Kreuzer — beträgt — — — — — 25 kr. —- — wird abgelegt mit Zv kr. — —