(Expedition- - Eomtoir auf dem kleinen HirschgraLen Ll». N°. 77.)
No. 96. Freyrag, dm 17. November »820. Verordnungen der Verwaltung-- und IM-Behörden.
Bekanntmachung, die Entrichtung der Pferderaxe betreffend.
Atze diejenigen, welche mit Entrichtung der jede- htlbe Iichr voran- zu de« zahlenden Pferdtaxe «»noch in Rückstand find, werden andrrrch, in Gemäßheit der bestchend-n Verordnung, ernstlich erinnert, solche längsten- j« dem kaufe diese- Monats zu berichtigen. Frankfurt den 13. November 1820.
Krcheney , Amt.
Da man auS vielen neuerlich angebrachten Klagen deS hiesigen Mchgerhand- werkS mißfällig hat entnehmen müssen, daß den in Betreff des Schweineschlachten- dellehenden Verordnungen vielfach zuwider gehandelt und von dem Contrave menten sich dabey der Unkenntniß der hierüber bestehenden Verordnungen häufig mtschulbj. -et «erden wolle, so wird andurch namentlich dasjenige, waS hierüber die Rath-- Verordnung vom iv. nwtmtt* leaz g?U%Hd) pttfügt, nämlich:
„daß allen und jeden Fett- und andern Krämern bw ß» g«»>är1igender fchwereL „Strafe verboten ,st, bey Der üblichen Schweimnfchlacht für di« gewöhnliche und „erlaubte Zahl -erfrchS Schweinen weder vor sich noch auf ihrer Verwanden «nd „anderer Namen tu schlackten f noch viel weniger frische oder geräucherte Würste „und gesalzen Fleisch pfundwe,- zu verkaufen oder im ohnvrrhofften widrigen Fall „gewärtig zu seyn, daß ihnen fothane Sacken hinweg-momrvm und sie noch dazu „mit gebührender Strafe belegt werden sollen;" auf- neue in Erivnerung gebracht, damit sich jrdermänniglich hiernach achten und vor^ Schaden und Nachtheil zu hüten missen möge. Frankfurt den 3. No» 1 S 20 .
__ Stadt, L nlv.
DaS Dorf Buttlar vorhin zum Großherz»gl Frankfurt ischen Departement Fulda gehörig, nnd in der bestandenen gemein fchafllichm Aroßherzogl. Frankfurt,fchen Brand, «ffecuranz versichert, ward im Jahre i8iz, bep dem Rückzug der französischen Armeen zum größten Theil ein Raub der Klammen.
Mehrere darüber vorgewsltete Zweifel, wie dieser B and entstanden fep, und ob hierdurch eine Entschädigung der Bant-Verunglückten nach Maaßgabe der damals bestandenen Brand-Ass.cn^anz Ordnung begründet werde, hatten die Ertfchabi- gungs-Anfprüche an die gemetnschastliche Mm ranz Eaffa früherhin im Allgemeinen und folgeweisr auch die Repartjtion deS «ntheilS, weicher den hiesigen Brand-Asse- ruranz-Detherligten zur ^ast fällt, bisher aufgehalten.