Es wird diesemnach nicht nur ein Jeder ermahnt, sich;n seinem eigenen Besten diese Wohllhat zu Nuß zu machen, sonder werden auch besonders die Curatoren und Administratoren des Ver­mögens der Minderjährigen und aller, welche die Rechte der Minder­jährigen genießen, vermöge Höchsten Befehls, von Obervormundschaft- lichen Amtswcgen angewiesen, dieser Brand-AssecurationS-Anstalt, in Ansehung der Gebäulichkeiten ihrer Pflegbefohlenen, bei Vermeidung des in Art. XVI. der Höchsten Verordnung vom 27. Juny 1804. aus­gedruckten RechtönachkheilS, beizutreceu; zugleich wird jedoch Höchster Weisung zu Folge, erklärt, daß der Disposition des §, 5. Art. XV. be­lobter Verordnung, noch zur Zeit keine Anwendung gegeben, sondernder eigenen Benrtheilung eines jeden Crcditors, wie bisher also auch fürhin, werde freigclassen und anhcimgcstcllt werden, wie viel er auf ein in der Brand-Assecuranz nicht stehendes Gebäude zu kredkti'ren ferner für gut finden möge; daß hingegen für die Zukunft ein Credikor, der auf ein in der Brand-Assecuranz stehendes Gebäude ein gewisses Capital leihen wird, von feinem Debitor mit Recht fodern dürfe, daß er ohne seine ausdrückliche Einwilligung, aus derselben nicht herauötrete, und demnach die angeordnete Special.- Deputation angewiesen sey, den Abtritt eines mit einem Jnsatz be­schwerten Hausbesitzers nicht anders, als auf vorgelegte Bescheini­gung des Consenses seines CreditorS, anzunehmen. Die Beikreten- den haben sich diesem allen nach der Vorschrift des Höchsten Patents