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v^)r. Hoheit, unser Gnädigster Herr, haben huldreichft
geruhet, die sämmtlichen Einwohner der hiesigen Stadt und angehör rigen Gebiets, einschließlich Ober r Erlenbach und der Solmsischen Halste von Nieder; Ursel an der Brand-Versicherungs-Anstalt Ihrer Fürstenthümer Regensburg und Aschaffenbnrg, Theil nehmen zu lassen, dergestalt, daß dieses ganz nach den Grundsätzen geschehen kann, welche in der Höchsten Verordnung vom 27. Inny 1804. enthalten, und welche auf die Basis gestützt sind, daß
1) einem jeden der freye Eintritt, wie auch Zurücktritt, nach einem selbstbeliebigen, jedoch den wahren Werth seines Gebäudes nicht auffallend übersteigen dürfenden Anschlag desselbigen, verstärket, und daß
L) keine jährliche bestimmte Brandsicuern erhoben, sondern der jedesmalige Brandschaden nach Vcrhältniß repartirt werde.