Arbeitsordnung

für das

Haus- und Sctlikbspklso»»! des Sürgerhuspituls Op. Srnrhcnbftgifrtit Stiftung

ZU Frankfurt am Main.

8 l.

Beim Diensteintritt erhält der Arbeitnehmer einen Abdruck dieser Arbeitsordnung, sowie der etwa für ihn giftigen Dienstanweisungen. Er hat deren Empfang schriftlich zu bescheinigen.

8 2 .

Leiter des Hospitals ist die Frau Oberin. Dem Arbeitnehmer werden die für die Dienstaufsicht und zum Erlaß von Dienstanordnungen beauftragten Beamten usw. bezeichnet. Den Anordnungen des zuständigen Aufsichts- Personals ist Folge zu leisten.

8 3.

Das Wohl der dem Hospital anvertrauten Kranken erfordert, daß der Arbeitnehmer die von ihm übernommenen und ihm zugewiesenen Arbeiten mit stets gleichbleibender Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit aussührt. Jede Nachlässigkeit und Fahrlässigkeit in der Ausübung der übernommenen Arbeiten schädigt die Kranken. Den Aerzten, dem Aufsichtspersonal und den Mitarbeitern gegenüber wird höfliches, gefälliges und friedfertiges Benehmen gefordert.

8 4 .

Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich für eine Spezialarbeit angenommen ist, hat er jede ihm zugewiesene Arbeit auszuführen. Insbesondere erfordern normale oder unerwartet notwendig werdende Vertretungen ein dienstwilliges Verhalten der mit der Vertretung Beauftragten. Während der festgesetzten oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit darf ohne besondere Erlaubnis die Arbeit nicht verlassen werden.

8 5.

Während der Arbeitszeit ist der Empfang von Besuchen verboten. Außerhalb der Arbeitszeit ist dem Personal der Empfang von Besuchen im Hospital erlaubt.

Das Betreten der Mädchenwohnräume durch männliche Personen ist zu jeder Zeit streng untersagt und auch im entgegengesetzten Falle.

8 6 .

Der Aufenthalt in den anderen Abteilungen, in den Küchen, im Vorraum und am Küchenausgabeschalter ist nur dem daselbst beschäftigten Personal gestattet.

8 7.

Der Aufenthalt in der Pförtnerstube mit Telephonzentrale ist dem Personal verboten.

8 8 .

Das gesamte Anstaltspersonal hat sich bei seiner Arbeitsausführung, beim Begehen der Flure und Treppen, wie überhaupt innerhalb des Hospitals der größten Ruhe zu befleißigen und muß stets eingedenk sein, daß Lärm und Unruhe den Kranken schadet.

Das Rauchen in den Betriebsräumen, auf den Fluren und Treppen ist verboten. Den Heizern ist das Rauchen während der Arbeitszeit gestattet, ebenso den Pförtnern während des Nachtdienstes.

8 9.

Die Arbeitszeit sowie die Höhe des Lohnes usw. sind im Lohntarif festgelegt. Die in dem mir den Arbeiter­organisationen abgeschlossenen Lohntarif festgelegte Tauer der Arbeitszeit versteht sich ohne Pausen. Wenn bei dienstplan­mäßiger Arbeit hiervon abgewichen wird, so erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe und dem Arbeiterausschuß. Bei außerordentlichem und dringlichem Bedürfnis ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, auch über die fest­gesetzte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten.

8 10.

Die Lohnzahlung erfolgt in Bar. Die Berechnung des Lohnes wird auf einen besonderen Schein, der mit der Auszahlung des Lohnes verabreicht wird, verzeichnet. Etwaige Beanstandungen der Berechnung können während der Zahlung nicht angenommen werden. Sie sind alsbald nach Empfang des Lohnes bei dem Personalbeamten anzubringen.

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Die gesetzmäßigen Anteile zu den sozialen Versicherungen werden am Lohn gekürzt.

8 12

Benutzung der Telephonanlage für Privatgespräche durch das Personal ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet. Zugelassene Gespräche dürfen nur von der Telephonzelle im Portal ausgeführt werden.

8 13.

Ueber die im Lohntarif enthaltenen Bedingungen werden im Bürgerhospital folgende weitergehende Leistungen gewährt:

1. Außer Schutzkleidung erhält das Haus- und Betriebspersonal in dem seither im Hospital üblich gewesenen Umfange Arbeitskleidung.

2. Der wöchentliche dienstfreie Nachmittag soll, soweit es der Dienst gestattet, in der Regel ab 2 Uhr nachmittag gewährt werden.

3. Soweit es der Dienst erlaubt, wird dem Personal auch an den Dienstsonntagen der Besuch des Gottesdienstes in der Hospitalkirche innerhalb der Dienstzeit gestattet, wenn vorher beim Aufstchtspersonal darum nachgefragt wird.

4. Die seither gezahlten Extragebühren für Sektionen und Leichentransporte bleiben bestehen.

8 14.

Beim Austritt erhält der Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer seines Dienstverhältnisses. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf die Führung und Leistung auszudehnen.

Frankfurt a. M., im Juni 1921.

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fixv das Sürgevhospital.

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Druckerei Gebr. Fey, Frankfurt a. M.