I.

Zweck und Gründung der Gesellschaft.

§ 1. Es haben mehrere Freunde der Naturwissenschaften in Frankfurt a. M. sich vereinigt, um zu gegenseitiger Belehrung, zur Förderung der Naturkunde im Allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Unterstützung der ihr gewidmeten, bereits hier bestehen­den Anstalten, und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände, eine GeseBschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 constituirt hat.

§ 2. Um das Andenken weiland Dr. Johann Christian Senckenbergs, des ersten Stifters einer naturwissenschaftlichen Anstalt in dieser Stadt zu ehren, um zu der Erreichung seiner hierbei ausgesprochenen Zwecke beizutragen, und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzuschliessen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesellschaft, mit Genehmigung der Admini­stration dieser Stiftung, den Namen Senckenbergische natur­forschende Gesellschaft angenommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihrigen gewählt.

§ 3. Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungs­mässige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Aus­nahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Ver­wendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effecten nicht durch äussere Einwirkung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmt- liche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände dem medicinischen Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, dass eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommen