Kultusministerium Groß-Hessen

Neue Bestimmungen für die Zulassung vonBildungsanstalten undVereinen

WIESBADEN, 25. Februar (DANA). Da* groß­hessische Ministerium für Kultur und Unterricht gibt bekannt:

1. Alle Bildungsanstalten für Erwachsene (Volks­hochschulen, Unterrichts werke konfessioneller und par­teilicher Art) sowie alle Organisationen, die erziehe­risch oder volksbildnerisch in der, Oeffentlichkeit arbeiten wollen, sind genehmigungspflichtig. Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das zuständige Regierungspräsidinm zu richten. Außerdem ist ein sechsseitiger Fragebogen der Militärregierung für den Antragsteller und die in den Organisationen beschäf­tigten Lehrkräfte und Angestellten beizufügen, falls die betreffenden Personen von drr Militärregierung noch nicht überprüft worden sind. Bei bereits er­folgter Ueberprüfung genügt die Vorlage einer Be­scheinigung der betreffenden Militärbehörde.

2. Ebenso sind alle Jugend-, Sport- und Kultur- Organisationen genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt auch für die Jugendabteilungen von Vereinen. Die Anträge für Kultur- und Sportvereine sind in fünf­facher. für Jugend organisationen in vierfacher Aus­fertigung an den Ausschuß für Kultur und Sport oder an den Jugendausschuß beim zuständigen Landrat bzw. Oberbürgermeister zu richten. Von den Vor­standsmitgliedern müssen außerdem sechsseitige Frage­bogen der Militärregierung beigefügt werden. Für bereits von der Militärregierung überprüfte Personen gelten die gleichen Bestimmungen wie unter 1.

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oen. über vom Kultusministerium noch nicht geneh­migten Organisationen und Bildungsanstalten für Er­wachsene müssen sich beim Kultusministerium registrieren lassen.

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