Kultusministerium Groß-Hessen
Neue Bestimmungen für die Zulassung vonBildungsanstalten undVereinen
WIESBADEN, 25. Februar (DANA). Da* großhessische Ministerium für Kultur und Unterricht gibt bekannt:
1. Alle Bildungsanstalten für Erwachsene (Volkshochschulen, Unterrichts werke konfessioneller und parteilicher Art) sowie alle Organisationen, die erzieherisch oder volksbildnerisch in der, Oeffentlichkeit arbeiten wollen, sind genehmigungspflichtig. Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das zuständige Regierungspräsidinm zu richten. Außerdem ist ein sechsseitiger Fragebogen der Militärregierung für den Antragsteller und die in den Organisationen beschäftigten Lehrkräfte und Angestellten beizufügen, falls die betreffenden Personen von drr Militärregierung noch nicht überprüft worden sind. Bei bereits erfolgter Ueberprüfung genügt die Vorlage einer Bescheinigung der betreffenden Militärbehörde.
2. Ebenso sind alle Jugend-, Sport- und Kultur- Organisationen genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt auch für die Jugendabteilungen von Vereinen. Die Anträge für Kultur- und Sportvereine sind in fünffacher. für Jugend organisationen in vierfacher Ausfertigung an den Ausschuß für Kultur und Sport oder an den Jugendausschuß beim zuständigen Landrat bzw. Oberbürgermeister zu richten. Von den Vorstandsmitgliedern müssen außerdem sechsseitige Fragebogen der Militärregierung beigefügt werden. Für bereits von der Militärregierung überprüfte Personen gelten die gleichen Bestimmungen wie unter 1.
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oen. über vom Kultusministerium noch nicht genehmigten Organisationen und Bildungsanstalten für Erwachsene müssen sich beim Kultusministerium registrieren lassen.
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