Anmerkungen
(1) Zur den Zrachtvertrag gelten die Eisenbahn-Verkehrsvrdnung — im Verkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Oeutschland das mit Polen und der Zreien Stadt Oanzig abgeschloffene Abkommen über den Durchgangsverkehr — und die in Betracht kommenden Tarife.
(2) Oie Verwendung eines gedeckten Wagens ist mit »®«, eines offenen Wagens mit »©« anzugeben.
(3) Eine Vorschrift über Weiterbeförderung kommt nur in Zrage, wenn das Gut mit einem anderen Verkehrsmittel (z. B. Kraftwagen) weiterbe- fördert werden soll (z. B. »mit Kraftwagen weiter nach.... «).
(4) Anter a) find einzutragen:
Anerkenntnis über Zehlen oder Mängel der Verpackung,
etwaige Vorschriften des Absenders, z. B. »bahnlagernd«, »bahnamtlich verwiegen«, »Entladestelle. . . . «, »Zoll (Steuer)- behandlung in.... « und andere vvrgeschriebene oder zuläffige Erklärungen.
Llnter b) sind Anzahl und Art der beigegebenen Begleitpapiere einzutragen.
(5) Auf diese Zeile oder auf dag freie Zeld der Rückseite können für die Eisenbahn unverbindliche kurze vermerke, die die Sendung betreffen, ■ richtlich eingetragen werden, z. B. »im Auftrag des NN«, »zur Verfügung des Hfl«.
(6) Auch bei Wagenladungen können die für Stückgüter vorgefchriebenen Angaben gemacht werden.
(7) Ls wird empfohlen, Stückgüter mit der vollen Anschrist des Empfängers zu versehen. In diesem Zolle ist »Anschrift« einzutragen.
(8) Hier kann der Gesamtbetrag des Barvvrschuffes oder der Nachnahme für den Empfänger im einzelnen berechnet werden, verbindlich für die Eisenbahn ist nur die Eintragung im schraffierten Zeld.
(9) Llm sich eine besondere Haftung der Eisenbahn zu sichern, kann der Absender den Wert, Len er der unversehrten und fristgemäßen Lieferung des Gutes beimißt (Lieferwert), im Zrachtbrief angeben. Hierfür wird die tarifmäßige Gebühr erhoben.