LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung.)

1. Für den Inhalt und Umfang der Bestellung ist der schriftliche Auftrag des Bestellers oder die schriftliche Aufzeichnung des Lieferers, im Falle einer schriftlichen Bestätigung diese maßgebend. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Abbil­dungen, Zeichnungen, Leistungs-, Maß- und Gewichts­angaben sind unverbindlich. An Kostenanschlägen, Zeich­nungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen aus­drücklich vereinbart ist.

2. Die Preise gelten ab Werk ausschl. Verpackung und Transport-Versicherung. Falls während der Ausführung des Auftrages Änderungen der Rohstoffpreise, Löhne usw. eintreten, müssen wir uns Berichtigung der Preise Vorbehalten.

3. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Er­messen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Ver­packung wird billigst berechnet und nicht zurückgenom­men. Teillieferungen sind zulässig. Wird der Versand auf

des Bestellers verzögert, so geht vom Tage der ^Versandbereitschaft ab dieGefahr auf denBesteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Einwen­dungen wegen Beschaffenheit, Stückzahlen, Menge, Gewicht oder dergl. müssen innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgenommen werden.

4. Garantie für Bruch auf dem Transport- Alle Trans­porte in Deutschland werden gegen Bruch versichert. Die Versicherung endet mit der Ablieferung an den Emp­fänger. Brüche auf dem Bahntransport sind vor Abnahme des Gutes von der Güterabfertigung auf dem Frachtbrief zu bescheinigen und dieser an uns zu senden. Zer­brochene Teile werden von der Bahn als Dienstgut (§ 83/11 E.V.O.) frachtfrei zurückgesandt. Brüche auf dem Transport durch andere Transportmittel sind vor zwei glaubwürdigen Zeugen festzustellen, die Bruchanzeige von diesen unterschrieben an uns einzuschicken und das zerbrochene Stück frachtfrei zurückzusenden. Als Ent­schädigung leisten wir kostenlosen Ersatz der zerbro­chenen Teile. Alle weiteren Ansprüche sind ausge­schlossen. Frachten, Montagelöhne und andere Unkosten gehen zu Lasten des Käufers.

KMeferfristen rechnen vom Eingang der Bestellung bzw. rder endgültigen Angabe über die Ausführung an. Die ijf j angegebenen Lieferzeiten, die ohne gegenteilige Abma­chungen nur annähernde sind (Tage als Arbeitstage ver­standen), gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Vor­gänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Krieg, Verzöge­rungen in der Beförderung, Betriebsstörungen durch Arbeiterausstände und Aussperrungen im eigenen Werk, wie auch in den Werken der Unterlieferanten. Derartige Hindernisse entbinden von der Einhaltung eingegangener I j Lieferzeiten sowie ganz oder teilweise von der Lieferung. ^ Schadenersatz oder Deckungskauf ist stets ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt. Solange die gelieferten Waren ! nicht vollständig bezahlt sind, wozu auch die Einlösung ' ,von uns in Zahlung genommener Wechsel gehört, ver- | bleibt uns das Eigentum an den Waren, auch wenn die T.Ware ganz oder teilweise schon weiter verarbeitet ist. Sollte der Käufer die Ware vor ihrer völligen Bezahlung weiterveräußern, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur ^- völligen Bezahlung des Kaufpreises alle aus einer etwaigen Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder verarbeiteten Ware ihm zustehenden Ansprüche gegen seinen Ab­nehmer mit dinglicher Wirkung an uns ab. Der Käufer ver­pflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung, die nicht unter Einkaufspreis erfolgen darf, dem Erwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben und uns sofort Adresse des

Empfängers, Begründung und Höhe seiner Forderung mit­zuteilen. Er muß uns Pfändungen oder jede andere Be­einträchtigung unseres Eigentums sofort anzeigen. Lieferer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die gesamte auf Lager befindliche Ware zurückzuverlangen. Bereits bezahlte Ware wird auf nicht mehr am Lager befind­liche, noch nicht bezahlte Ware verrechnet. Falls die Zahlung des Erwerbers an unseren Käufer direkt erfolgt, so erhält er den Betrag als unser Geld in Höhe unserer Forderung nur zu treuen Händen.

7. Kredit. Ist uns der Besteller unbekannt, so liefern wir nach unserer Wahl gegen Vorausrechnung oder Nach­nahme. Bei ausreichenden Referenzen gewähren wir 30 Tage Ziel ab Rechnungsdatum. Genügen uns die Referenzen nicht, so haben wir das Recht, die Lieferung abzulehnen oder Sicherung zu verlangen. Erfahren wir im Laufe der Geschäftsverbindung Ungünstiges über die Verhältnisse des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, Wechsel­proteste, Klagen, außergerichtliche Vergleichsbestrebun­gen u. a., so können wir Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung fordern.

8. Die Preise verstehen sich in Reichsmark, wobei 1 RM dem Werte einer Goldmark, d. h. V2790 kg Feingold ent­sprechen muß. Bei Zielüberschreltung werden Ver­zugszinsen in Höhe von 2°/o über Reichsbankdiskont be­rechnet. Bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen ab Rech­nungsdatum gewähren wir 2°/o Skonto.

9. Garantie für Material- und Konstruktions-Fehler leisten wir auf die Dauer von 6 Monaten ab Versand. Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die fehlerhaften Teile werden nach unserer Wahl kostenlos ersetzt oder repariert. Ersetzte Teile sind zurückzusenden. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Frachten, Mon­tagelöhne und andere Unkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Mängelrüge berechtigt nicht zur Zurück­haltung der Zahlung.

Gewährleistung setzt sachgemäße Installation und Instandhaltung voraus. Solche Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Ver­wendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie Stopfbuchsen, Ventilklappen, Dichtungen, Teile aus Gummi, Leder, Holz oder dergl., werden nicht ersetzt. Ferner wird eine Haftung nicht übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nach­lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unge­eigneter Betriebsmittel, weiter infolge Gehaltes der Förderflüssigkeit an festen und gelösten Stoffen, Stein­ablagerungen innerhalb von Pumpen und Rohrleitungen, Leerlaufs bei mangelnder Förderflüssigkeit, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witte­rungs- oder anderer Natureinflüsse. 'Änderungen oder Reparaturen, die seitens des Bestellers oder eines Dritten ohne Genehmigung des Lieferers vorgenommen werden, heben die Haftung auf.

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erschei­nenden Änderungen und Ersatz-Lieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit, Gelegen­heit und Hilfe zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Haftung befreit.

10. Garantie für Fremderzeugnisse übernehmen wir nur, soweit unser Unterlieferant uns haftet. Für elektrische Teile gelten sonst die Garantie-Bedingungen desZentral- Verbandes der Deutschen Elektrotechnischen Industrie.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.

12. Änderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen be­halten wir uns jederzeit vor.

Betrifft: Herstellungs- und Verwendungsverbote.

Die Lieferung wird von uns nur unter der Voraussetzung vorgenommen, daß das Material nicht für Zwecke Ver­wendung findet, die nach den Anordnungen der Uber- wachungsstelle verboten sind; ferner auch nur unter der Voraussetzung, daß alle übrigen Bestimmungen, der Uberwachungsstelle Beachtung finden.

MAGDEBURGER PUMPENFABRIK OTTERBURG & CO.