Pos.

Stück-Preis

m |

Gesamt-Pr

m

eis

1

\

)

i

i

Auszug aus meinen Lieferungsbedingungen.

Sämtliche von mir gelieferten Waren bleiben solange mein Eigentum, als ich noch eine Forderung an Haupt­geld oder Nebenleistungen gegen den Bezieher habe.

Die Veräußerung der Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb ist dem Käufer gestattet, jedoch gelten sämtliche aus einem solchen Verkauf entstehenden Kaufpreisforderungen im Augenblick ihrer Entstehung an mich abgetreten.

Ich bin zur Rückabtretung etwa überschießender Forderungen erst verpflichtet, wenn ich für alle meine An­sprüche an den Käufer befriedigt bin.

Wenn von mir gelieferte Waren oder Rohstoffe verarbeitet, mit anderen Waren oder Rohstoffen vermischt werden, so entsteht für mich an dem durch die Verarbeitung entstehenden Werk oder an der vermischten Roh­stoffmenge, unter Ausschluß des Eigeniumserwerbes durch den Bezieher oder einen Dritten ein Miteigentums­recht entsprechend der Wertquote meiner Ware an dem Werk oder der Warenmenge.

Wird ein Werk oder eine Warenmenge, in denen von mir gelieferte Warenmengen verarbeitet oder ent­halten sind, weiterveräußert, so gilt ein entsprechender Anteil der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung als an mich abgetreten.

Gerichtsstand für beide Teile: Frankfurt a. Main.