29.6. 46

Betr

Herrn Christian K o p p

Frankfurt a/foain Süd Diester egstr. 29

Beschäftigung in gewöhnlicher frheit gem.Art.63 des Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus v. 5.3. 46.

: --.in?

WW

Das Landesarheitamt Hessen hat uns am 26. 6. 46 (Akt.2. IL/L 9140) mitgeteilt, dass Ihre Tätigkeit im fiuseum unter den Begriff " gewöhnliche Arbeit " fällt und daher eine Entlassung nach Art. 58 des Säuberungsgesetzes vom 5. 3. 46 nicht erforderlich ist.

ir machen noch einmal darauf aufmerksam, dass hie nach wie vor an die anderen "ngesteilten und Arbeiter des Museums keiner­lei Zuweisungen erteilen dürfen, dass Sie keine Lehrlinge ausbilden können und lediglich die Arbeiten auszuführen haben, die Ihnen die .«ruseumsleitung zuweist. Dies gilt bis zu Ihrer Entlastung durch das opruchkanuner-Verfahren.

Senckenbergisc^e Natur forschende Gesellschaft

Dr. A. de Bary