Stempel der Amlade- oder Zugwechselbahnhöfs
A Dieser Frachtbrief darf nicht verwendet werden bei Sendungen mit Angabe des Lieferwerts oder mit einer Nachnahme, bei Sendungen, die einer Zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung unterliegen, sowie bei Sendungen, bei denen der Absender dem Frachtbrief eine Anlage beigibt, oder bei denen der Raum für die Inhaltsangabe nicht ausreicht. In allen diesen Fallen darf nur der große Frachtbrief (Doppelblatt) benutzt werden.
B Anmerkungen
(1) Für den Frachtvertrag gelten die Eisenbahn-Verkehrsordnung und die in Betracht kommenden Tarife.
(2) Die Verwendung eines gedeckten Wagens ist mit „CB“, eines offenen Wagens mit „O“ anzugeben.
(8) Eine Vorschrift über Weiterbeförderung kommt nur in Frage, wenn das Gut mit einem anderen Verkehrsmittel fz. B. Kraft
wagen) weiterbefördert werden soll (z. B. „mit Kraftwagen weiter nach . . . .“).
(4) Hier sind einzutragen: Anerkenntnis über Fehlen oder Mängel der Verpackung,
etwaige Vorschriften des Absenders, z. B. „bahnlagernd", „bahnamtlich verwiegen", „Entladestelle ." und andere vorgeschriebene oder zulässige Erklärungen.
(5) Auf diese Zeile oder auf das freie Feld der Rückseite können für die Eisenbahn unverbindliche kurze Vermerke, die die Sendung betreffen, nachrichtlich eingetragen werden, z. B. „im Auftrag des N N", „zur Verfügung des N N".
(6) Auch bei Wagenladungen können die für Stückgüter vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.
(7) Stückgüter sind mit den Anschriften des Absenders und Empfängers, Buchstaben lZeichen) und Nummer, Tag der Aufgabe, Versand- und Bestimmungsbahnhof zu bezeichnen. Beklebezettel oder Anhänger müssen den amtlichen Mustern entsprechen.
(8) Hier kann der Gesamtbetrag des Barvorschusses für den Empfänger im einzelnen berechnet werden Verbindlich für die Ei^
senbahn ist nur die Eintragung im schraffierten Feld. V
Eintragungen der Eisenbahn
Rechnung
Vom Empfänger zu erheben
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