Lieferbedingungen

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1. Preisangebote.

Preisangebote' werden in Reichsmark abgegeben; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch die Druckerei.

2. Zahlungsbedingungen.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb BO Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Reichsmark zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum kann ein Skonto bis zu 2 Prozent ge­währt werden.

Beträge für Einzelaufträge bis zu 50 RM sind bei der Lieferung zahlbar. Bei neuen Verbindungen kann Voraus­zahlung verlangt werden.

Die Annahme von Wechseln unterliegt besonderer Ver­einbarungen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Wechselgebers.

Bei größeren Aufträgen werden der geleisteten Arbeit entsprechend Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teil­zahlungen gefordert. Wenn Papier oder Sondermaterialien von der Druckerei bereitgestellt werden, hat hierfür so­fort Zahlung zu erfolgen.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über Reichsbankdiskont zu vergüten. Bei Bank­überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei der Druckerei eingeht, als Zahlungs­eingang.

Bei Zeitschriften: Abrechnung jeder Nummer; bei Zei­tungen: wöchentliche Abrechnung. Die Zahlung des Rech­nungsbetrages hat innerhalb einer Woche nach Rechnungs­datum ohne Abzug in Reichsmark zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für Lieferung und Zahlung ist der Druckort.

4. Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür hin­gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum der Druckerei. Forderungen aus der Weiterveräußerung von vorbehalts­belasteten Waren werden der Druckerei zur Sicherung ihrer Forderung abgetreten.

5. Lieferungen

gelten frei Haus bzw. Bahnstation des Druckortes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

6. Für Überschreitung der Lieferfrist

ist die Druckerei nicht verantwortlich, falls diese durch vom Besteller verlangte Abänderungen des Auftrages ver­ursacht ist.

7. Beanstandungen

sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.

Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Be­anstandung der ganzen Lieferung führen. Die Druckerei hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Druk- kerei beschafften Papiers und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungs­bedingungen der zuständigen Lieferantenverbände, die' auf Anforderung dem Besteller zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind.

8. Vom Auftraggeber beschafftes Material,

gleichviel welcher Art, ist der Druckerei frei Haus zu liefern.

9. Verpackung

wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurück­genommen. Kisten werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustande frei Druckerei innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises gutgeschrieben.

10. Proben und Entwürfe

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

11. Das Urheberrecht

und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Ent­würfen, Originalen u. dergl. verbleibt vorbehaltlich aus­drücklicher anderweitiger Regelung der Druckerei.

Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Ge­genstand eines Urheberrechtes oder eines anderen ge­werblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der Druckerei nicht zulässig.

Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Klischees, Prägeplatten, Stanzen u. dgl. bleiben Eigentum der Druckerei, sofern sie nicht ausdrücklich vom Auftrag­geber erworben und bezahlt sind.

Druckplatten, Matern, Negative u. dgl. sind Betriebs­gegenstände der Druckerei und bleiben als solche Eigen­tum der Druckerei.

Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Ge­genstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auf­traggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, über­nimmt die Druckerei keine Haftung.

12. Feuerversicherung.

Wenn die der Druckerei übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere oder lagernden Druck­sachen gegen Feuersgefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Hierfür wird die Feuerversicherungs-Genossenschaft für das Buchgewerbe, Leipzig, empfohlen.

13. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von den Setzern nicht verschuldete, in Abweichung von der Druck­vorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Autor­korrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

14. Korrekturabzüge

sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Druckerei druckreif erklärt zurückzugeben. Die Druckerei haftet nicht für vom Auftraggeber über­sehene Fehler.

Durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung.

Bei kleineren Druckaufträgen ist die Druckerei nur auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrektur­abzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Kor­rekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haf­tung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

15. Mehr- oder Minderlieferung.

Im allgemeinen liefert die Druckerei die volle vor­geschriebene Auflage, sofern sie über den nötigen Papier­zuschuß verfügt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Min­derergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 Prozent abzu­nehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- und bei besonders schwierigen Drucken auf 10 Prozent.

16. Periodische Arbeiten.

Aufträge auf regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die weder eine Kündigungsfrist noch ein bestimmter Endtermin vereinbart ist, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekün­digt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rech­nungsbetrag mehr als 500. RM beträgt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines Kalender­vierteljahres.

17. Das Auflagernehmen von Druckarbeiten,

das Stehenlassen des Satzes und das Aufbewahren von Druckplatten aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu ver­güten.

18. Betriebsstörungen

sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung abhängig ist verursacht durch Krieg, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen oder höhere Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferungsfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zu­rückzutreten oder die Druckerei für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

19. Verpackungsmaterial und Abfälle.

Bei Lieferung des Papiers durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fort­druck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigen­tum der Druckerei.