Reichsunfallversicherung

Elektrotechnik

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und

Berlin W 9, Köthener Straße 37

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Betriebs-Nr.:

Sektion:

für Ihre Akten.

F

Lohnnachweis 1941

vom 1. Januar bis 31. Dezember

Bei Ausfüllung des Lohnnachweises (siehe die Rückseite) ist zu beachten:

1. Die Eintragungen in den umseitigen Lohnnachweis (Lohn- und Gehaltsnachweis) sind aus den Lohn­aufstellungen (Lohnbüchern) zu entnehmen. Einzutragen sind nach Gefahrtarifstellen getrennt die Gesamtzahl der von allen versicherten Personen im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage

und die Gesamtsumme des von diesen verdienten Entgelts in vollen Reichsmark.

2 . Versichert und nachweispflichtig sind auch Lehrlinge, Volontäre usw., die keinen oder nur geringen

Entgelt erhalten haben, ebenso Familienangehörige (außer dem Ehemann oder der Ehefrau), auch wenn sie keinen oder nur geringen Entgelt erhalten haben. Dabei ist Ziffer 4 zu beachten.

Die von den Lehrlingen insgesamt geleisteten Arbeitstage und der von ihnen insgesamt verdiente Entgelt sind, wie aus dem Vordruck ersichtlich, gesondert nachzuweisen.

Bei Lehrlingen wird bei der Beitragsberechnung der wirklich verdiente Entgelt, mindestens aber ein Betrag von 300. RM oder der der Dauer der Beschäftigung entsprechende Bruchteil zugrunde gelegt.

Die Bezüge, welche die zur Wehrmacht einberufenen Gefolgschaftsmitglieder bezw. deren Angehörige weiter erhalten, gelten nicht als Entgelt und sind daher im Lohnnachweis nicht aufzugeben.

3 . In der betr. Gefahrtarifstelle des Betriebes (also nicht unter 1) sind auch nachzuweisen sämtliche Be­

triebsangestellte (Betriebsdirektoren, Betriebsleiter, Betriebstechniker, Werkmeister usw., ebenso auch Lagerverwalter, Lageristen, Expedienten, Verkäufer und sonstige mit der Behandlung und Handhabung von Waren beschäftigte Personen, sowie das Konstruktionspersonal. Wenn mit dem Betriebe ein besonderes Verkaufsgeschäft verbunden ist, kann das in diesem tätige Verkaufs- und Lagerpersonal ausnahmsweise unter der Gefahrtarifstelle 1 mit nachgewiesen werden.

4 . Als Entgelt mit nachzuweisen sind Taschengeld, Kostgeld, Gewinnanteile usw. sowie der Geldwert

sonst gewährter Bezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung).

5 . Montagezulagen sind einzurechnen und mit nachzuweisen, wenn und soweit sie für den Versicherten

einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten.

6. Abzüge für Steuern, für die sozialen Versicherungen, für Urlaubsentgelt usw. sind unzulässig.

7 . Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst des einzelnen Versicherten 12 000 RM, so sind nur diese

12 000 RM nachzuweisen.

8 . Ist in besonderen Ausnahmefällen die vorgeschriebene genaue Trennung nach Gefahrtarifstellen

nicht möglich, so muß die Teilung der Gesamtsummen nach Prozenten oder Bruchteilen vor­genommen werden.

9 . Sind im Betriebe oder in einem Betriebsteil (Gefahrtarifstelle) während des ganzen Jahres Personen

überhaupt nicht beschäftigt gewesen, so ist dies (niemand beschäftigt gewesen) bei jeder Gefahr­tarifstelle zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Ausfüllung und rechtzeitige Rücksendung des Nachweise s hat also in j e d cm Falle zu erfolgen.

10. Der Lohnnachweis ist bis zum 2 0. Januar 1942 ausgefüllt einzureichen. Bei denjenigen Mitgliedern, die den Lohnnachweis nicht innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres ein­reichen, erfolgt Festsetzung der Lohnsumme von Amts wegen; gegen die Höhe der festgesetzten Summe gibt das Gesetz kein Einspruchsrecht. Außerdem sieht das Gesetz für Versäumnis Geldstrafe bis zu 1000 RM vor.

B. O. Nr. 37. 22000 10. 41.

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