Bedingungen des Reichsfachverbandes Deutscher Färber und chem. Reinig
1. Ausführung: Die Anstalt verpflichtet sich zu möglichst guter und sachgemäßer Ausführung. Die Art der Behandlung der ihr übergebenen Gegenstände bleibt dem fachmännischen Gutachten der ausführenden Anstalt überlassen.
2. Wenngleich sorgfältige Schonung der Gegenstände zugesichert wird, so übernimmt die Anstalt keine Verantwortung für Schäden, die durch die Be- echaffeuheit der Stoffe entstehen, wie ungenügende Festigkeit, ungenügende Echtheit der Farben, Einlaufen, verborgene Mängel u. dgl. Für Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Kunstfaeerstoffen oder beschwerter Seide bestehen, wird jede Haftung abgelehnt.
3. Farbmuster: Farbmuster werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Für völlige Übereinstimmung der Färbung mit dem Muster wird keine Gewähr übernommen.
4. Rücktritt: Die Anstalt ist befugt, von übernommenen Aufträgen zum Färben und Reinigen von Gegenständen zurückzutreten und die Gegenstände in dem jeweiligen Zustande zurückzugeben, wenn sieb bei der Bearbeitung ergibt, daß der Auftrag nicht ausführbar ist. In diesem Falle stehen dem Besteller, abgesehen von seinem Anspruch auf Rückgabe, irgend welche Ansprüche an die Anstalt nicht zu.
5. Lieferungstermin : Die zugesicherten Lieferungstermine werden nach Möglichkeit innegehalten, sofern unvorhergesehene Zwischenfälle nicht die Rücklieferung verzögern, Ersatzansprüche irgend welcher Art können aus verspäteter Lieferung nicht hergeleitet werden.
6. Ablieferung: Die Rücklieferung der fertigen Gegenstände geschieht nur gegen Barzahlung ohne Abzug.
7. Abholung der übergebenea Gegenstände hat durch den Kunden in der Annahmestelle innerhalb dreier Monate nach dem vereinbarten Lieferungstermine zu erfolgeu. Gelangt erst nach dem vereinbarten Lieferungstermine der Gegenstand an die Annahmestelle zurück, oder ist ein Lieferungstermin nicht vereinbart, so wird die dreimonatige Frist von dem 'läge berechnet, an dem der Gegenstand an die Annahmestelle zurückgeliefert ist.
8. Etwaige Beanstandungen finden nur innerhalb 3 Tagen Ablieferung Berücksichtigung.
9. Haftung: Für Einbrucbdiebstabl wird die Haftung abgelebnt. Soweit im übrigen gesetzliche Haftung für Verlust oder Beschädigung' gegeben ist, wird, gleichgültig worauf der Auftrag lautet, nicht über das Zehnfache des ortsüblichen Preises, der zur Zeit der Annahme für Reinigen eines derartigen Gegenstandes berechnet wird, gehaftet.
Nach Ablauf der nach dem Vorstehenden berechneten dreimonatigen Frist wird von der Anstalt weitere Aufbeivahrungspflicht abgelehnt; dann trägt der Besteller jegliche Gefahr.
10. Wird eine Versicherung über den Gegenstand abgeschlossen, so erlöschen alle Ansprüche gleicher Art an die Anstalt; insbesondere kommt damit auch die Haftung aus Ziffer 9 in Fortfall.
11. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt für beide Teile der Ort der Hauptniederlassung der Anstalt.