Verkaufsbedingungen.
1. Preise: Die von der Quarzlarapen-Gesellschaft in Hanau bestätigten Preise sind verbindlich und nachträglichen Veränderungen nicht ausgesetzt. Alle früheren Angebote sind ungültig.
2. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, ab WERK HANAU. Die Verpackungsselbstkosten, Fracht oder Porto, Zölle, Transport- und Bruchversicherung
(s. unten) treten zu Lasten des Bestellers hinzu.
3. Verpackung: a) Kisten werden zu Selbstkosten berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit allem Packmaterial nach Station Hanau-Nord mit 2 3 4 5 /s des berechneten Wertes gutgeschrieben;
b) seemäßige Verpackung bei gleichzeitiger F. O. B.-Lieferung (deutscher Hafenplatz) wird mit ca. 7 1 /»—10°/o des Listen-Warenwertes in Rechnung gestellt. Bei Sendungen unter RM. 300.— Wert behalten wir uns erforderlichenfalls Erhöhung dieses Satzes vor, da bei kleinen Sendungen 10°/ 0 in der Regel zur Deckung der F. O. B.-Spesen nicht ausreichen. Seeversicherung nach außereuropäischen Ländern wird stets gegen Berechnung der üblichen Prämien gedeckt.
4. Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen. Gerät der Käufer in Verzug, so können wir Rückgabe der Sachen verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstehenden Forderungen tritt er bereits Jetzt an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
5. Zahlung hat, falls nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen bar ohne jeden Abzug zu erfolgen.
a) Bei Zahlungsverzug beanspruchen wir Verzugszinsen mit 2% über dem jeweiligen Reichsbank-Diskontsatz.
b) Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Berechnung der Diskontspesen vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit hereingenommen. Erfolgt keine Diskontierung uns gegebener Wechsel, so können wir sofortige Barzahlung beanspruchen.
c) An Festangebote, Verkäufe und Abschlüsse sind wir nicht gebunden, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, welche die Kreditfähigkeit des Käufers als uns nicht befriedigend erscheinen lassen. In solchen Fällen können.wir, auch wenn wir den Vertrag aufrecht erhalten, Vorauszahlung sowie Sicherheitsleistung für etwa laufende Wechsel, insbesondere auch für solche, die für frühere Verkäufe gegeben wurden, verlangen. Wird uns genügend Sicherheit nicht unverzüglich geleistet, so sind wir berechtigt, sofortige Bareinlösung der angenommenen Wechsel zu fordern.
6. Bruchversicherung: Wegen der hohen Transportbruchgefahr werden Quarzbrenner mit Kippzündung und Sollux-Röhren — auch reparierte Brenner — nur gegen Bruch- Versicherung verschickt.
Transportversicherung für Lieferungen innerhalb Deutschlands: Jede Lampe wird außerdem gegen Diebstahl, Beraubung, Aufruhr, Plünderung oder völligen Verlust versichert. Die Versicherungsprämie beträgt 1% vom Listen-Warenwert.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile — auch bei allen Wechselklagen — ist Hanau.
.... . , Code (Uebersee).
Wir benutzen:
A. B. C. Code 5th ed, und Rudolf Mosse Code 1922 mit Supplement.
Da Codeworte bis zu 10 Buchstaben als ein Wort zählen, können zur Verbilligung des Kabels je zwei der im Preisblatt genannten Codeworte zusammengehängt werden. Die Kabelworte sind iin Preisblatt hinter den Preisen vermerkt.
w • - «v.