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Alle unsere Rechte treten wir_ ,_;-'

an die Firma Dresdner Transport &

Lagerhaus Akt. Ges., vorm. G. Thamm,

Dresden, Tetassenufer lo ah.

^ntern t. Möbeltrabsport u. Spedition

Frankfurt a.M., den 28 . 4 . 59 » , , %

< Auf Antrag des Empfängers wird bescheinigt;

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^^rbeÄ^de's EnMäck^ungsiLA^s abgknommen. ^ ^

Güterabfertigung Frankfurt (M)-Süd, dun.v-*^- ^

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Anmerkungen

(!) Für den Frachtvertrag gelten die Eisenbahn-Verkehrsordnung im Verkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschlau^M das mit Polen und der Freien Stadt Danzig abgeschlossene Abkommen über den Durchgangsverkehr und die in Betracht kommenden Tarife.

(:t) Die Verwendung eines gedeckten Wagens ist mitG", eines offenen Wagens mitO" anzugeben.

(-!) Eine Vorschrift über Weiterbeförderung kommt nur in Frage, wenn das Gut mit Kleinbahn oder anderen Beförderungsmitteln voni Bestimmungsbahnhof bis zum Bestimmungsort weitcrbefördert werden soll und dort kein für den Güterverkehr eingerichteter Bahnhof oder keine Güternebenstelle vorhanden ist (z. B.mit der Kleinbahn weiter nach . . .

(4) Unter a) sind einzutragen:

Anerkenntnis über Fehlen oder Mängel der Verpackung.

etwaige Vorschriften des A b s e n d e r s, z. B.bahnlagernd",bahnamtlich verwiegen",Entladestelle. . .Zoll- (Steuersbehandlung in ...." und andere vorgeschriebcne oder zulässige Erklärungen.

Unter b) sind Anzahl und Art der beigegebenen Begleitpapiere einzutragen.

(ö) Auf diese Zeile oder auf das freie Feld der Rückseite können für die Eisenbahn unverbindliche kurze Vermerke, die die Sendung betreffen, nachrichtlich eingetragen werden, z. B.im Auftrag des N N",zur Verfilzung des N N".

(6) Auch bei Wagenladungen können die für Stückgüter vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.

(7) Es wird empfohlen, Stückgüter mit der vollen Anschrift des Empfängers zu versehen. In diesem Falle istAnschrift" einzutragen.

(8) Hier kann der Gesamtbetrag des Barvorschusses oder der Nachnahme für den Empfänger im einzelnen berechnet werden. Die Eintragung ist fiir die Eisenbahn unverbindlich.

(9) Um sich eine besondere Haftung der Eisenbahn zu sichern, kann der Absender den Wert, den er der unversehrten und frist­gemäßen Lieferung des Gutes beimißt (Lieferwert), im Frachtbrief angeben. Hierfür wird die tarifmäßige Gebühr erhoben.