A_b = s = c_h_r = i = f = t.
Deutsche Reichsbahn
Der Vorstand des Reichsbahn-Verkehrsamts Frankfurt (Main)
Poststrasse 3
An di|e
An di|e Senckenbergische Naturforschenae Gesellschaft
Frankfurt a.M. Senckenberg-Anlage 25
Ihre Nachricht vom 13.4.1939
Zeichen E II 656
Tag
9.5.1939
ßetr.Schadenersatz Anl. 2•
Die Möbelwagen mit gebrauchtem Museumsgut sind ohne Mitwirkung der Eisenbahn ein- und ausgeladen worden.
Meine Ermittlungen haben nicht ergeben, dass die Wagen während der Eisenbahnbeförderung ungehörig behandelt worden sind. Danach ist keineswegs erwiesen, dass vier Glasscheiben in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung zerbrochen sind.
Aber selbst wenn der der Eisenbahn nach der unbeanstan
deten Abnahme des Gutes angezeigte Schaden in dieser Zeit wirklich entstanden sein sollte, würde die Eisenbahn noch nicht ohne weiteres zu haften haben, weil der Schaden in diesem Falle auf die eigentümliche natürliche Beschaffenheit des Glases und die Selbstverladung durch den Absender zurückgeführt werden müsste.
Bei solchen Gütern haftet die Eisenbahn für einen wäh
rend der Beförderung entstandenen Schaden nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass ihn die Eisenbahn verschuldet hat. Dieser Beweis würde nicht erbracht. Bei dieser Sachlage kann ich Ihrem Antrag auf Vergütung des Schadens leider nicht entsprechen auch wenn ich zu un- gunsten der Eisenbahn annehmen würde, dass der Schaden während der Eisenbahnbeförderung wirklich entstanden ist.
Im übrigen ist zur Geltendmachung von Rechten aus den
Frachtverträgen im vorliegendem Falle der Absender berechtigt, denn der Empfänger hat seine Rechte an den Absender übertragen.
Unterschrift.