A_b = s = c_h_r = i = f = t.

Deutsche Reichsbahn

Der Vorstand des Reichsbahn-Verkehrsamts Frankfurt (Main)

Poststrasse 3

An di|e

An di|e Senckenbergische Naturforschenae Gesellschaft

Frankfurt a.M. Senckenberg-Anlage 25

Ihre Nachricht vom 13.4.1939

Zeichen E II 656

Tag

9.5.1939

ßetr.Schadenersatz Anl. 2

Die Möbelwagen mit gebrauchtem Museumsgut sind ohne Mitwirkung der Eisenbahn ein- und ausgeladen worden.

Meine Ermittlungen haben nicht ergeben, dass die Wagen während der Eisenbahnbeförderung ungehörig behandelt worden sind. Da­nach ist keineswegs erwiesen, dass vier Glasscheiben in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung zerbrochen sind.

Aber selbst wenn der der Eisenbahn nach der unbeanstan­

deten Abnahme des Gutes angezeigte Schaden in dieser Zeit wirklich ent­standen sein sollte, würde die Eisenbahn noch nicht ohne weiteres zu haften haben, weil der Schaden in diesem Falle auf die eigentümliche natürliche Beschaffenheit des Glases und die Selbstverladung durch den Absender zurückgeführt werden müsste.

Bei solchen Gütern haftet die Eisenbahn für einen wäh­

rend der Beförderung entstandenen Schaden nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass ihn die Eisenbahn verschuldet hat. Dieser Beweis würde nicht erbracht. Bei dieser Sachlage kann ich Ihrem Antrag auf Vergütung des Schadens leider nicht entsprechen auch wenn ich zu un- gunsten der Eisenbahn annehmen würde, dass der Schaden während der Ei­senbahnbeförderung wirklich entstanden ist.

Im übrigen ist zur Geltendmachung von Rechten aus den

Frachtverträgen im vorliegendem Falle der Absender berechtigt, denn der Empfänger hat seine Rechte an den Absender übertragen.

Unterschrift.