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rderung zur AuMlöung fteuerüdj mirtitlger MBnge. Kurie zu^ Leistung der vvrliiußgen Zahlungen aus Uie Körpersihastssteuer.

/ Die körperschaftssteuerpflichtigen Personenverebnigungen und Zweck- ilermögen, die im Bezirke des Finanzamts Frankfurt a. M. den Ort der ^Leitung oder, wenn Ser Ort der Leitung im Ausland liegt, ihren Sitz, einen nach § 71 der Reichsabgabenordnung bestellten Vertreter oder den größten Teil ihres mländischen Vermögens haben, werden darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind, folgende für die Steuerpflicht wichtige Vorgänge jeweils binnen drei Wochen nach ihrem Eintritt dem Unterzeichneten Finanzamt anzuzeigen:

1. ihre Gründung sowie den Eintritt von Tat'achen, die ihre Steuerpfiicht oder eine veränderte Steuerpfiicht zur Folge haben,

% den Erwerb der Rechtsfähigkeit, den Uebergang aus einer Rechtsform oder Gesellschaftsform in eine andere sowie die Verschmelzung (Fusion) mit einer anderen Gesellschaft,

8. die Verlegung des Ortes der Leitung oder des Sitzes in das Inland sowie.die Verlegung beider in das Ausland.

P 4. die Beschlußfassung über die Auflösung oder den Eintritt der Auflösuna t aus anderen Gründen.

o. die Beendigung der Vermögensauseinandersetzung (Ltauidation) und die Löschung im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister.

Die Pflicht zur Anzeige trifft die gesetzlichen Vertreter. Vorstände, Geschäftsführer oder, wo solche bei Personenvereinigungen nicht vorhanden sind, die Mitglieder oder Beteiligten (§§ 84, 86 der Reichsabgabenordnung).

Die Unterlassung der Anzeige ist nach § 27 des Körperschaftssteucr- gcsetzcs und § 877 der Reichsabgabenordnung mit einer Ordnungsstrafe von 8 bis 600 M. bedroht. Sie kann eine Haftung für den Steueranspruch zur Folge haben 00 der Reichsabgabenordnung).

Körperschastssteuerpflichtig sind:

1. die Erwerbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Ver­einigungen und nichtrechtsfühige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be chränkter Haftung, sonstige Personenvereinigungen mit wirtschaft­lichem Geschäftsbetriebe, deren Zweck die Erzielung wirtschaftlicher Vor­teile für sich oder ihre Mitglieder Ist),

3. die Erwerbs, und Wirtschastsgenossenschaften, VersicherungZvereine auf Gegenseitigkeit und die politischen Parteien und Vereine mit eigenem Gewerbebetriebe,

3. sonstige juristische Personen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere rin- getmgcne Vereine, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen,

4. juristische Personen des öffentlichen Rechtes, insbesondere kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

5. nichtrcchtSfähiige Personenvereinigungen und Zweckvermögen mit Aus­nahme der offenen Handelsgesellschaften, der Konrmanditgesellschaften

und der sonstigen Erwerbsgesellschaften. bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen sind.

Die Steuerpflichtige« werde» ferner daranf hingewiesen daß sie jeweils nach Ablauf ihres Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) eine Stenererllärnng abzugeben haben. Wenn ihnen eine besondere Aussordorung hierzu nicht zu- aeht, ist die Steuererklärung binnen der Frist von drei Monate« nach Ablauf des Tages abzugeben, an dem das Jahresergebnis (der Jahresabschluß) von de» zuständigen Organen festgestellt worden ist.

Die Erwerbsgesellschaften lAbs. 4 Nr. 1) haben ohne besondere Auf- svrdernng binnen einem Monat nach Feststellung der Bilanz oder des son­stigen Abschlusses durch die zuständigen Organe

Zehn v. H.

des Reingewinnes als vorläufige Zahlung aus die KVrperschastssteuer zu entrichten. Nicht rechtzeitige Entrichtung hat einen Zuschlag von zwanzig o.H. der endgültig scstgesetzten Steuer zur Folge.

Sämtliche Zahlungen haben an die hiesige Finanz8asie, Zeil 114 (Post­scheckkonto 47 700) zu erfolgen.

Frankfurt a. M.» den 16. Januar 1923. (B5124

Finanzamt.

I. A.: Dr. Zeime.