Ratafterverwaltung.
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er umstehende gebührenfreie Auszug wird mit dem Bemerken mitgeteilt, daß
1. die veranlagte Steuer nicht ?ur Staatskasse erhoben wird;-^^ma p-sb a nab?**>>
2. die Veranlagung der Gebäudesteuer durch den Staat für die Zwecke de?4sMN Nttmlon B e steuerung erfolgt;
3. dis von dam Grundeigentum «- -» ent ri chtenden d i r e kten - R s mmunalsteuern bi s- zur - Höhe —
d er staatlich v e ranlag te» ^ - G ebä ud e steuer bei der Veranlagung — -ur - Staats ein- komuronsteuor in Abzug - gobrach t- werden dü rf e uf
4. Reklamationen gegen die geschehene Veranlagung der Gebäude und der da-u ermittelten Hofräume und Hausgärten nach § IO des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, und nach § 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern nur binnen einer Ausschlufffrist von 4 Wochen, vom Empfange dieses Auszuges an gerechnet, bei dem Ausführung»-
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kommiffar Herrn .
schriftlich und unter Beifügung dieses Auszuges an^ubringen Md;
5 . die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstehenden kosten dem
Reklamanten auferlegt werden können.
Bei der Behändigung ist dieser Test hier abzutrennen und demnächst durch den Gemeinde-(Guts-) Vorstand an das Katasteramt ..ü. ....M. .zurückzusenden.
Belag Nr. zur Veränderungsnachweisung für das Rechnungsjahr 19.
^ Behändigungsschem.
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^ch bescheinige hiermit, daß mir der Auszug aus den Verhandlungen über die Veranlagung der Besitzung
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zur Gebäudesteuer heute behändigt worden ist.
Gleichzeitig- erstatte-ich-chierdurch-die-g esetzlich vorgeschri r btn r A nm e ldung.
R.atasteranw«tsung UI. Muster VI. zu § 30.
Formular Nr. 33. Ganze Bogen.