Finanzamt

Muster 1.

Nr. §f 4 ?

IseMeüungsöescheid.

als Äsa+> A 3 AtfJ.

^s wird festgestellt, daß b^i/

des Kapitalertragsteuergesetzes. vom 29. März 1920 (Reichsgefetz- blatt Seite 345) «m (allen- - Oapi t a - ls - rtzrägen - von der Kapitalertrag­steuer befreit ist.

Die Befreiung beschränkt sich auf die Kapi talerträge aus den vor dem 1. Oktober 1919 erworbenen Kapitalanlagen.

Diese Feststellung hat ftattgefunden auf Grund xJk'f

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(Beweismittel).

Die Durchführung erfolgt im Wege der Erstattung. Der Schuldner ist daher verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zunächst zu entrichten. Die

Erstattung erfolgt auf Antrag.

Den einzelnen Erstattungsanträgen sind unter näherer Bezeichnung die Beweismittel für die jeweilige Entrichtung der Kapitalertragsteuer beizufügen.

De / wird die

Ermächtigung ertejK) den Schuldnern der in 8 2 Nxl 1, 4, 6 bezeichneten Art (Hypothek^- und sonstige Forderungszinsen^ mitzuteilen, daß diese Kapitalzinseri steuerfrei und daher unverküxzr auszuzahlen sind. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

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Finanzamt.

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