Absch rift .
Reiehsminister der Finanzen
III a *±330
Berlin,den 23.August 1920.
erkenne an t daß bei Zuwendungen an Universitäten, ein= sehlveßl-ieh der Universität Frankfurt a/Uain, die Voraussetzungen des /n • Nr.2 des Erbsehaftssteuergesetzes vom 10.September 1919
fReiehs=Gesetzbl.S.15*t3J vorliegen und derartige Zuwendungen daher üon der Erbanfallsteuer und Sehenkungssteuer befreit sind.
Eine Befreiung von der Raehlaßsteuer ist nicht gegeben . die Befreiung bezieht sieh auch nieht auf Zuwendungen,denen
i_ . rr . _ _-7i _ _ » • __ i . j. _•_ l _• _ * __ n j. ♦ __
eine besondere Zweckbestimmung beigefügt ist, wie 'insbesondere ^tipen- dUnstiftunnen. In einem solcien Falle bedarf ^ J^b^nfalla meiner besonderen Anerkennung, daß Zwecke im Sinne des § 32 Abs . 1 Rr. 2 des Erbsehaftssteuergesetzes vor liegen .
An sämtliche Landest hg.
r.
Im Aufträge : gez: v. L a e r.