Absch rift .

Reiehsminister der Finanzen

III a *±330

Berlin,den 23.August 1920.

erkenne an t daß bei Zuwendungen an Universitäten, ein= sehlveßl-ieh der Universität Frankfurt a/Uain, die Voraussetzungen des /n Nr.2 des Erbsehaftssteuergesetzes vom 10.September 1919

fReiehs=Gesetzbl.S.15*t3J vorliegen und derartige Zuwendungen daher üon der Erbanfallsteuer und Sehenkungssteuer befreit sind.

Eine Befreiung von der Raehlaßsteuer ist nicht gegeben . die Befreiung bezieht sieh auch nieht auf Zuwendungen,denen

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eine besondere Zweckbestimmung beigefügt ist, wie 'insbesondere ^tipen- dUnstiftunnen. In einem solcien Falle bedarf ^ J^b^nfalla meiner besonderen Anerkennung, daß Zwecke im Sinne des § 32 Abs . 1 Rr. 2 des Erbsehaftssteuergesetzes vor liegen .

An sämtliche Landest hg.

r.

Im Aufträge : gez: v. L a e r.