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2. An Papier (ausgenommen maschinenglattes holzhaltiges Druckpapier), das zur Herstellung von Druckwerken (Büchern, Sammelwerken, Einzelwerken, Sammlungen, Jugendschriften usw.) Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften sowie zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, sind am 1. August 1916 vorhanden:

Holzfreies Papier:

(maschinenglatt, satiniert oder gestrichen)

b) in Bogen

a) in Rollen

Gesamtgewicht in kg

Gesamtgewicht in kg

das Papier lagert (Ort und Straße)

das Papier lagert (Ort und Straße)

3. Angabe des Eigentümers, falls die Bestände nich t dem U nterzeichneten gehören:

a) Name (Firma) des Eigentümers:..

b) Wohnort des Eigentümers: .

Provinz, Bundesstaat:

RT

4^0 ZZ .

( Gehören die Bestände nicht dem Unterzeichneten Meldepflichtigen, so ist für jeden Eigentümer ein besonderer Fragebogen auszufüllen.

I

Ort und Datum:

Straße:

Provinz (Bundesstaat): ..

Unterschrift und Firmenstempel:...