§ 13. Die gcsammie Direktion ist mit der Leitung, Auf- bei

stcht, Vollstreckung und Verwaltung der Gcsammtangelegen- rcnl

heilen, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- nack

nisten, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, dun

Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen sam

der Gesellschaft nach Maßgabe deren Vcrsammlungsbeschlüsse ljch,

beauftragt. schr

§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet von

den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm- den

lungen; er läßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Buc

gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Ms

Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm- in g

lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen i.

des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin Rec

zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten § 3

gewissenhaft erfüllt werden. lum

tz 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die den

Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnventarien, für deren 1.

genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den st^n

Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Reg

Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht best>

des Archivs. ^

§ 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der ,

Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben außi

nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

über

C. Bon den Kassirern.

§ 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen 3! 1

beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den wäh