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§ 34

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Direktion jederzeit einberufen werden. Die Ein­berufung muß erfolgen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern der Gesell­schaft vorliegt.

§ 35

Der ordentlichen Mitgliederversammlung liegt ob:

1) die Entgegennahme

a. des Berichtes der Direktion

über die wissenschaftliche und Verwaltungstätigkeit,

über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres

und über den Vermögensstand der Gesellschaft;

b. des Berichtes des Rechnungsprüfungs - Aus-

• Schusses (§ 37);

2) die Beschlußfassung,

über die Entlastung der Verwaltung, insbesondere des Schatzmeisters

und über den von der Direktion vorzulegenden Vor­anschlag des laufenden Geschäftsjahres;

3) die Wahl des Rechnungsprüfungs-Ausschusses;

4) die Beschlußfassung über etwaige besondere Anträge.

§ 36

Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und ist nicht auf andere übertragbar. Korporationen und Firmen haben nur je eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt — mit Ausnahme der in §§ 38 und 39 vorgesehenen Fälle — nach Maßgabe der §§ 16 und 17.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluß­fassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

E. Rechnungsprüfungs-Ausschuß

§ 37

Die jährliche Prüfung des Rechnungswesens geschieht un­mittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Rechnungsprüfungs-Ausschuß.