Die Gesellschaft wird daher die von ihr seihst an die Reichsver­sicherung eingezahlten Beträge bei Auszahlung des von ihr gewährten Ruhegehaltes ratenweise wieder in Abzug bringen, und zwar so, dass die Gesellschaft die Hälfte der von der Reichsversicherung an den Beamten zu zahlenden Pension an dem Ruhegehalt, das der Beamte von der Gesellschaft erhält, abzieht. Sind durch diese ratenweisen Abzüge die Versicherungsbeiträge der Gesellschaft für den betreffenden Beam­ten gedeckt, so erhält er von da ab die unverkürzte Pension.

§ 11

Hinterlässt ein Beamter eine Wittwe oder eheliche Abkömmlinge so wird denselben das volle Gehalt oder Ruhegehalt für das laufende und das folgende Kalendervierteljahr weiter gewährt.

§ 12

Die Wittwe eines Beamten hat Anspruch auf eine lebenslängliche Wittwenpension von vierzig Prozent des Ruhegehaltes, welches der Beamte bezog oder im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bezogen hätte.

Dieses Recht fällt fort im Falle der Wiederverheiratung.

Ausserdem wird den ehelichen Kindern des Beamten bis zum vollendeten 17ten Lebensjahre im Falle der Bedürftigkeit ein Beitrag zu ihrem Unterhalt gewahrt, welcher für ein Kind ein Sechstel für zwei Kinder zusammen zwei Sechstel für drei und mehr Kinder zusammen drei Sechstel deä. ftn>hegyihal t ec^lfetragt

Als eheliche Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder.

§ 13

Heiratet ein Beamter nach Vollendung des 50^ en Lebens­jahres, so haben seine Hinterbliebenen aus dieser Ehe nur dann Anspruch auf Wittwenpension und der Beamte

nach seiner Verheiratung noch wenigstens zehn Jahre im Dienste der