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§ 6

Die Dienstzeit wird vom Tage der Anstellung an gerechnet, fern nicht in dem Anstellungsvertrag die Anrechnung einer anderen Zeit vorgesehen ist.

Die Dauer etwaiger freiwilliger Unterbrechungen der Dienst­zeit bleibt bei Berechnung des Ruhegehaltes ausser Betracht.

§ 7

Der Berechnung des Ruhegehaltes wird das von dem Beamten zuletzt bezogene Gehalt zu Grunde gelegt. Die Anrechnung etwaiger Dienstwohnung oder sonstiger Nebenbezüge bleibt vertragsmässiger Regelung im Linzelfalle Vorbehalten.

§ 8

Das Ruhegehalt wird in denselben Raten wie das seitherige Gehalt ausgezahlt.

§ 9

Das Recht auf Ruhegehalt erlischt:

1. ) wenn der Beamte freiwillig seine Stellung aufgibt:

2. ) wenn ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt (§ 626 des

Bürgerlichen Gesetzbuches);

3. ) wenn der Beamte seine Dienstuntauglichbeit absichtlich oder

durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;

4. ) wenn der Beamte nach eingetretener Wiedergenesung sich wei­

gert, seinen Dienst wieder aufzunehmen.

§ 10

Nach § 389 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 hat die Gesellschaft das Recht, die von ihr an die Reichsversicherung entrichteten Beträge an den den Angestellten nach den Satzungen der Gesellschaft in Aussicht stellenden Ruhege­hältern in Anrechnung zu bringen. Die Anrechnung darf nur in dem gleichen Verhältnis erfolgen, in dem von ihr die gesetzlichen Be­träge entrichtet werden, nicht dagegen für den Teil der Beträge, die von den Angestellten seihst eingezogen werden.