I
Satzungen
der SENCKENBERGISCHEN NATURFORSCHENDEN GESELLSCHAFT zu
FRANKFURT a. M. über
das Ruhegehalt ihrer Beamten und die Fürsorge für deren Hinterbliebener
§ 1
Für jeden im Dienste der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft mit Anspruch auf Ruhegeh6.lt angestellten Beamten fin- den die nachstehenden Be**«*»ungen Anwednung.
§ 2
Das Ruhegehalt ist lebenslänglich und steht dem Beamten zu, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren das fünfundsechzigste Lebensjahr erreicht hat oder infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
§ 3
Scheidet ein Assistent aus, so bleibt es dem Ermessen der Verwaltung überlassen, ob und in welch et/Röhe ihm ein Ruhegehalt, zu gewähren ist.
§ 4
Die Versetzung in den Ruhestand gemäss § 2 und die Festsetzung des Ruhegehaltes gemäss §§ 5, 6, 7 erfolgen durch die
Versammlung der arbeitenden Mitglieder.
§ 5
Das Ruhegehalt beträgt ein Viertel des Gehaltes, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor zurückgelegtem elftem Dienstjahr erfolgt, mit jedem weiteren Dienstjahr steigt das Ruhegehalt um 1/^0 des Gehaltes, bis zum Böchstbetrage von drei Vierteln desselben .
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