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Satzungen

der SENCKENBERGISCHEN NATURFORSCHENDEN GESELLSCHAFT zu

FRANKFURT a. M. über

das Ruhegehalt ihrer Beamten und die Fürsorge für deren Hinterbliebener

§ 1

Für jeden im Dienste der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft mit Anspruch auf Ruhegeh6.lt angestellten Beamten fin- den die nachstehenden Be**«*»ungen Anwednung.

§ 2

Das Ruhegehalt ist lebenslänglich und steht dem Beamten zu, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren das fünf­undsechzigste Lebensjahr erreicht hat oder infolge eines körper­lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.

§ 3

Scheidet ein Assistent aus, so bleibt es dem Ermessen der Verwaltung überlassen, ob und in welch et/Röhe ihm ein Ruhegehalt, zu gewähren ist.

§ 4

Die Versetzung in den Ruhestand gemäss § 2 und die Fest­setzung des Ruhegehaltes gemäss §§ 5, 6, 7 erfolgen durch die

Versammlung der arbeitenden Mitglieder.

§ 5

Das Ruhegehalt beträgt ein Viertel des Gehaltes, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor zurückgelegtem elftem Dienstjahr erfolgt, mit jedem weiteren Dienstjahr steigt das Ruhegehalt um 1/^0 des Gehaltes, bis zum Böchstbetrage von drei Vierteln des­selben .

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