Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft und dem Kura-, torium der Universität vereinbarten, diesem Vertrag beigefügte »Benutzungsordnung» vom 25. März 1919 einander gegenseitig zur Verfügung.
§ 6 cri«
Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft wird das ihr aus Forschungs- und Sammelreisen oder auf andere Weise zufliessende Botanische Material, soweit sie es nicht für ihre eigene» Schausammlung benötigt, dem Botanischen Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung schenkungsweise als Eigentum überlassen, wie andererseits das Botanische Institut es sich angelegen sein lassen wird, für die Botanik« sehe Schausammlung der Gesellschaft geeignete Gegenstände zu beschaffen und der Gesellschaft schenkungsweise zum Eigentum zu überweisen.
§ 7
Die der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft von der verstorbenen Blumenmalerin Elisabeth Schulz im Jahre 1898 letztwillig vermachte Sammlung selbstverfertigter Pflanzenaquarelle verbleibt im Eigentum der Naturforschen den Gesellschaft, wird aber bis auf Wiederruf dem Botanischen Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung zur Aufbewahrung und Benutzung übergeben.
Für den Widerruf ist eine Frist von 3 Monaten vorgesehen. Das Botanische Institut übernimmst für die Dauer der Aufbewahrung die Instandhaltung der Sammlung und die der Gesellschaft auferlegte Verpflichtung, die Sammlung von Zeit zu Zeit öffentlich auszustellen. Die Ausstellung hat erstmalig 1920 und nachher alle 5 Jahre im Botanischen Institut und nur auf besonderen Wunsch der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft in den Räumen des Senckenbergischen , Museums zu erfolgen.
§ 8
Dieser Vetrag ist in drei Exemplaren ausgefertigt und jedem der Vertragsschliessenden Teile, sowie dem Botani-