Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft
erhalt zu alleinigem Eigentum diejenigen Gegenstände, die in der Anlage I aufgeführt sind.
§ 2
In gemeinschaftlichem Eigentum der Senckenbergi- schen Naturforschenden Gesellschaft und der Dr. Senckenbergi- schen Stiftung bleiben die in der Anlage II verzeichneten Gegenstände, die späterhin zu gleichen Teilen zwischen beiden 1 Vertragschliessenden verteilt werden sollen.
§ 3
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie in § I & § II nicht namentlich benannt sind, sowie alle weiter hinzukommend den Gegenstände, verbleiben in alleinigem Eigentum der Dr. Senckenbergischen Stiftung.
§ 4
Die in § I erwähnten Gegenstände bleiben zunächst im Besitz des Botanischen Instituts, dem sie leihweise überlassen bleiben. Die Dr. Senckenbergische Stiftung tritt ihren Anspruch an das Botanische Institut auf Herausgabe dieser Gegenstände hiermit an die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft ab.
Das Botanische Institut übernimmt die sachgemässe Aufbewahrung und Unterhaltung und wird aus seinen Mitteln neue, möglichst gleichwertige Gegenstände beschaffen, falls , der eine oder der andere der der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft gehörigen Gegenstände durch Diebstahl, e Feuer, Wasser and dergleichen, oder durch Fahrlässigkeit für die Zwecke der Gesellschaft unbrauchbar werden sollte.
Diese Vertragsbestimmung kann von jedem der Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 5
Zur wissenschaftlichen Benutzung stellen das Botanische Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung und die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft ihre Sammlungen unter sinngemässer Anwendung der zwischen der Senckenbergisch
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