und Umgebung- ansässigen ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Direktion oder von mindestens fünf anderen arbeitenden Mitgliedern von der Verwaltung gewählt, nachdem in der vor- ausgegangenen Verwaltungssitzung der Wahlvorschlag erfolgt ist.
Arbeitende Mitglieder sind außerdem sämtliche Stiftungsmitglieder, sowie die nach Frankfurt am Main und Umgebung übergesiedelten korrespondierenden Mitglieder und korrespondierenden Ehrenmitglieder, sobald sie ordentliche Mitglieder geworden sind, ferner die beiden Schatzmeister und der Konsulent der Gesellschaft.
Von den Beamten der Gesellschaft können nur der Museumsdirektor und die Abteilungsleiter, sofern sie ordentliche Mitglieder sind, zu arbeitenden Mitgliedern gewählt werden.
Aus Frankfurt am Main und Umgebung verzogene arbeitende Mitglieder scheiden mit ihrem Wegzug aus der Verwaltung aus und treten in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder über.
Arbeitende Mitglieder, die zwei Jahre lang an den Verwaltungssitzungen nicht teilgenommen haben, brauchen dazu nicht mehr eingeladen zu werden und bleiben bei Zählung der stimmberechtigten arbeitenden Mitglieder solange außer Betracht, bis sie wieder in einer Sitzung erscheinen. Auch kann die Verwaltung ihre Eigenschaft als arbeitendes Mitglied für erloschen erklären.
§ 12
In der Regel treten die arbeitenden Mitglieder einmal im Monat zur einer Vor w alt nngs Sitzung zusammen. Außerdem ist auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens drei arbeitenden Mitgliedern innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
Zu Beginn einer jeden Verwaltungssitzung wird der Bericht über die vorausgegangene Sitzung verlesen, falls die Verwaltung hierauf nicht verzichtet, und nach Genehmigung von dem I. Direktor und dem I. Schriftführer unterzeichnet.
§ 13
Die Verwaltung beschließt über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme der nach § 23 Abs. 1 der Direktion vorbehaltenen und der nach §§ 10, 35,37,38 und 39 vor die Mitgliederversammlung gehörigen Gegenstände. Sie bereitet außerdem alle Vorlagen an die Mitgliederversammlung vor.
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dai getagt. Der vorig der Revisionskom- Lt aus die Herren -OSTERRIETH. An ihre :e gewählt ETIENNB lerren haben sich zur
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leraIversammlung verkannt und ohne Bean-
lehr in einer Auflage ■ die beitragenden
miigucuer una ais Beilage zu Werbebriefen soll eventuell ein Auszug , in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.
§ 12
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Während der Nachfolger des 1^. Direktors für den verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft festgelegt ist —es hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: Dr. _A_. J ASSO Y einzutreten— muss für den Ausschuss für den