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Der II. Schatzmeister vertritt den I. Schatzmeister im Falle vorübergehender Behinderung.
- Der Konsulent § 29
Der Konsulent ist der sachverständige Berater der Gesellschaft in allen Bechtsangelegenheiten.
C. Direktorenrat § 30
Die im Amte stehenden und die früheren I. und II. Direktoren der Gesellschaft bilden den Direktorenrat. Er tritt zur Aussprache über besonders wichtige, namentlich vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft auf Einladung des amtierenden I. Direktors zusammen.
Den Vorsitz führt der an Jahren Älteste der Anwesenden. Beschlüsse faßt der Direktorenrat nicht. Sitzungsberichte werden nicht geführt.
D. Mitgliederversammlung § 31
Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I. Direktor mindestens eine Woche zuvor unter Angabe der Tagesordnung auf besonderer Karte.
§ 32
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Den Vorsitz führt der 1. Direktor und bei dessen Verhinderung der II. Direktor. Der Sitzungsbericht wird von dem I. Schriftführer aufgenommen und von sämtlichen anwesenden Direktionsmitgliedern unterzeichnet.
§ 33
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Direktion spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen, damit sie von der Verwaltung beraten und auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
Satzungen
Nachdem in der vorigen Sitzung die Verwaltung nicht beschlussfähig gewesen ist, sind, wie der Vorsitzen de feststellt, nach § 47 Absatz 2 der Satuten vom 2. Juli 1867 die arbeitenden Mitglieder unter Angabe des Zweckes ordnungsmässig zu einer erneuten Sitzung auf heute eingeladen worden. Nach dem angeführten § der Statuten ist die Verwaltung in der heutigen Sitzung dhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es entscheiden