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§ 14
Das Stimmrecht in den Sitzungen der Verwaltung wird persönlich ausgeübt und kann von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.
§ 15
Die Beschlußfassung erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten (§ 11 Abs. 5) arbeitenden Mitglieder. Ist nicht mindestens ein Drittel von ihnen zugegen, so muß auf Einspruch auch nur eines Mitgliedes die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ausgesetzt werden.
In diesem Falle ist die nächste Verwaltungssitzung in der gleichen Sache ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einladung zu dieser erneuten Sitzung ist hierauf besonders hinzuweisen.
§ 16
Die Stimmen werden offen abgegeben. Bei allen Wahlen findet geheime Abstimmung statt, soweit nicht anderes beschlossen wird.
§ 17
Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden gezogene Los.
B. Direktion
§ 18
Die Direktion besteht aus dem I. und II. Direktor, dem I. und II Schriftführer, dem I. und II. Schatzmeister und dem Konsulenten,
§ 19
Die Direktoren und Schriftführer werden von der Verwaltung aus der Zahl der arbeitenden Mitglieder, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Beamten der Gesellschaft, auf je zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre gewählt und verbleiben während dieser Zeit im gleichen Amte. Die Wahl erfolgt in einer der letzten Sitzungen des ablaufenden Geschäftsjahres.
Satzungen
Nachdem in der vorigen Sitzung die Verwaltung nicht beschlussfähig gewesen ist, sind, wie der Vorsitzende feststellt, nach § 47 Absatz 2 der Satuten vom 2. Juli 1867 die arbeitenden Mitglieder unter Angabe des Zweckes ordnungsmässig zu einer erneuten Sitzung auf heute eingeladen worden. Nach dem angeführten § der Statuten ist die Verwaltung in der heutigen Sitzung dhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es entscheiden
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