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- damit die Verantwortung über das betreffende Material in dem gleichen Umfang, wie dies für den Museumsdirektor bestimmt wurde 1 . Sie sind also für ordnungsmäßigen Verschluß und Instand­haltung ihres Materials verantwortlich und haben auf die Förderung ihrer Abteilung usw. bedacht zu sein. Insbesondere sind sie ver­pflichtet, Stücke, die sich durch Schönheit, Größe oder sonstige Eigenschaften für die Schausammlung eignen, dieser zuzuführen.

Wissenschaftlichen Beamten des Museums ist der Besitz eigener Sammlungen aus dem Gebiete der Abteilung, der sie angehören, untersagt.

§ 17

Abteilungsleiter und Sektionäre verfügen selbständig über die für ihre Abteilung oder Sektion im Voranschlag ausge­worfenen Mittel. Bei etwaigem Mehrbedarf beantragen sie die Gewährung der erforderlichen Gelder bei der Verwaltung.

Abteilungsleiter und Sektionäre sind berechtigt, im Interesse ihrer Abteilung oder Sektion Stücke aus derselben im Tausch­verkehr abzugeben. Typen sind hiervon ausgeschlossen. Bei besonderen Seltenheiten, bei Stücken, durch deren Abgabe Lücken in Variationsreihen usw. entstehen würden oder die durch ihren Fundort merkwürdig sind, sowie bei Stücken der Schausammlung bedarf es der Zustimmung des Museumsdirektors.

Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, besondere Lehr­sammlungen für den Lehrbetrieb der Senckenbergischen Natur­forschenden Gesellschaft und für das ihrer Abteilung entsprechende Universitäts-Institut anzulegen, bzw. für deren zweckmäßige Vennehrung und Ausbildung Sorge zu tragen. Sie haben ferner auf Antrag der betreffenden Institutsleiter diesen geeignetes Duhlettenmaterial zum Verbrauch im Unterricht und bei wissen­schaftlichen Arbeiten endgültig zu überlassen. Material, das Sektionäre verantwortlich übernommen haben, soll nur im Ein­vernehmen mit diesen für die genannten Zwecke verwendet werden.

Gegenstände der in § 12 erwähnten Art sind von der Ein­reihung in Lehrsammlungen oder der Abgabe als Verbrauchs- material ausgeschlossen.

Abteilungsleiter, die zugleich Direktoren eines Universitäts- Institutes sind, verfügen selbständig über Material, das aus Mitteln

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die Gesellschaft möge regelmässiger oder flitteilungen» herausge - s Abhandlungen und weil sn ;n Bericht eignen. serial des Museums be-

issichtlich in grosser shen werden und deren sn zerstreut erfolgen ss Publikationsorgan

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»trieb des Museums, sympathisch gegenüber Kommission für den srgeben, mit der Bitte, tucb die Finanzierung

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Aus einenTän die Dr. SENCKENBERGISCHE STIFTUNGS-ADMI- e

NISTRATION gegangenen Entwurf eines Vertrags zur Regelun g dieser Angelegenheit, werden einige §5 verlesen; doch soll die endgülti­ge Regelung erst nach Eingang der Antwort von der Administration erfolgen.

5 12

Festsetzung des Beitrags für

»Stiftungsmitglied e*r».

Nach einer eingehenden Diskussion wird als Beitrag für