tigen Fundortangaben, Stücke, durch derenvAbgabe Lucken in VariatIonsreihen entstehen wurden, und Stucke der SchausaEin- lung sind von der Einreihung in die Institutsiehrsammlungen ausgeschlossen.

Institutsdirektoren, die zugleich Ab­teilungsleiter am Senckenbergi- sehen Museum sind, sind berechtigt, die aus dem Museum in die Institutslehrsammlungen überge^angenen Objekte im Interesse dieser Sammlungen zu vertauschen tM / ytkrfXwtJi ethm Die dafür erlangten Stucke sind wiederum Eigentum der S.N.G.

In Jedem Falle steht den Institutsleitern die freie Verfügung über Gegenstände zu, die aus Mitteln der Universität beschafft oder durch Angestellte oder Stu­dierende der Universitätsinstitute gesammelt oder dem Insti­tutsleiter geschenkt worden sind. Doch sind diese Gegenstän­de, sobald der Institutsleiter ihrer nicht mehr bedarf, an die Sammlung der S.N.G., die die Sorge für sachgeoässe Auf­bewahrung übernimmt,als deren Eigentum abzugeben.

Die Universitätsinstitute stellen ihre Lehrsamm 1 ungen sowie ihr übriges Demonst rationsmaterial, soweit sie diesel­ben'nicht gleichzeitig für eigene Zwecke benötigen, auch für die Unterrichtszwecke der S.N.G. zur Verfügung.

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Auf Antrag der Institutsdirektoren werden die Ab­teilungsleiter des Senckenbergischen Museums den Universitäts­instituten geeignetes Dubl etten-Material zum Verbrauch beim Unterricht und für wissenschaft­liche Arbeiten endgültig überlassen. Typen und andere Gegenstände der in § 6 Abschnitt 1 genannten Art sind hiervon ausgeschlossen.

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§ 9

Im übrigen wird die S.N.G. für möglichst weitgehende Nutzbarmachung der Sammlung des Museums zu Lehr- und Forschung