sucbungen können den Universitäts-Instituten Gegenstände aas allen Sammlungen des Museums durch die betreffenden Abteilungsleiter der S.N.G. und unter deren Verantwortung leihweise uberlasgen werden; Stucke der Schau Sammlung Jedoch nur in beschrankter Zahl und auf möglichst kurze Zeit. Bei Typen ist die Genehmigung des Museuffisdirektürs erforderlich.
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Zur Demonstration im Unterricht kennen die Abteilungsleiter der S.N.G. den Universität sinstituten Stucke der Hauptsaaa- 1 u n g vorübergehend und unter eigener Verantwortung uberlassen. Bei Typen ist die Zustimmung des Museuas- direktors erforderlich.
§ 6
Die S.N.G. stellt das Material der Lehrsama- 1 u n g des Museums, Modelle, Karten und Bilder den Leitern und Dozenten der Universitäts- Institute für die Zwecke des Unterrichts zur Verfügung, soweit sie die Gesellschaft nicht gleichzeitig für eigene Zwecke benötigt.
§ ?
Au 3 den Dubletten ihrer Bestands wird die S. N. G. durch die betreffenden Abteilungsleiter besondere und selbständige, den Unterrichtszwecken der Universität dienende
in dem üblichen Umfang einrichten, sie den Universitäts- Instituten für Zoologie, Mineralogie und Geologie-Paläontologie zur dauernden Benutzung ubergeben uni für ihre zweckmassige Vermehrung und Ausbildung auch weiterhin S^rge tragen. Die Gegenstände dieser Sondersaamlungen bleiben Eigentum der S.N.G. und sind, wenn sie für die Instituts-Lehrsammlung nicht mehr benötigt werden, zurückzugeben. Typen, besondere Seltenheiten, Stucke mit wich-
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