Abschrift C ^

Zur Beseitigungjdes zwischen der Dr. Senckenbergi- schen Stiftung und dem Physikalischen Verein anhängigen Rechtsstreits 3.0.220/17 ist zwischen den genannten Parteien unter Beitritt der Senckenbergisehen Naturforschenden Gesellschaft folgende

Vereinarung

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getroffen worden:

DermPhysikalische Verein erkennt an, dass die Bestimmungen v zwischen ihm und der Dr. Senckenbergisehen Stiftungabgeschlossenen Vertrags vom 5. März v auch auf 'deif'v Institutsgebäude des Physikalischen Vereins und dem Museums­gebäude der Naturforschenden Gesellschaft errichteten Arka­denbau Anwendung zu finden haben. Demgemäss hat der Physi­kalische Verein auf seine alleinigen Kosten für die dauernde Instandsetzung der südlichen Hälfte des erwähnten Arkaden- . j baues soweit er auf der Parzelle 233/45 steht, Sorge zu j

tragen, wählend die Naturforschende Gesellschaft auf ihre alleinige>iKosten die nördliche, auf der Parzelle 232/45 stehen den Hälfte dauernd zu unterhalten hat.

Wird eine Wiederherstellung erforderlich, die von der einen Hälfte auf die andere des Arkadenbaues übergreift und deren Kosten sich nicht für den Physikalischen Verein und die Naturforschende Gesellschaft gesondert berechnen lassen, so hat der bauleitende Architekt als Schiedsrichter endgültig den Anteil zu bestimmen, der von dem Physikali­schen Verein und von der Senckenbergisehen Naturforschenden Gesellschaft zu den Instandsetzungskosten beizutragen ist. Können sich beide letztgenannten über die Person des Archi­tekten, dem die Instandsetzungsarbeiten zu überteggen sind,

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