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Zur Erreichung des Zwecks der Stiftung unterliegt die Verwendung der aufgelaufenen Zinsen, bzw. des Stiftungs­kapitals dem freien Ermessen des Aus­schusses, dem damit die Möglichkeit gewährleistet wird, auf Grund des jeweiligen Standes der wissenschaft­lichen Erkenntnis die ihm am geeignetsten erscheinenden Mittel und W«ge zu wählen.

§ 6

Sollten der Stiftung durch den Stifter seihst oder t von anderer Seite weitere Mittel zufliessen, sc unterliegt

i

deren Verwendung in gleicher Weise dem freien Ermessen des Ausschusses wie die Verwendung des ursprünglichen Stiftungs­kapitals und seiner Zinsen.

§ ?

Sobald der Zweck der Stiftung erreicht ist, spä­testens aber vom 22. November 1942 ab bleibt das etwa noch vorhandene Stiftungskapital in dem Eigentum n ;

der Senckenbergischen Naturfor­schenden Gesellschaft unter gleichzeiti- - ger Auflösung des Ausschusses. Im ersten Falle bedarf es hier­zu der ausdrücklichen Zustimmung des Stif­ters, bzw. seines Stellvertreters oder Nachfolgers.

Ist das Kapital zu diesem Zeitpunkt noch unver­kürzt vorhanden oder beträgt es noch mindestens M }00 000_,

so treten die folgenden unabänderlichen Bestimmungen in Kraft: