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Zur Erreichung des Zwecks der Stiftung unterliegt die Verwendung der aufgelaufenen Zinsen, bzw. des Stiftungskapitals dem freien Ermessen des Ausschusses, dem damit die Möglichkeit gewährleistet wird, auf Grund des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis die ihm am geeignetsten erscheinenden Mittel und W«ge zu wählen.
§ 6
Sollten der Stiftung durch den Stifter seihst oder t von anderer Seite weitere Mittel zufliessen, sc unterliegt
i
deren Verwendung in gleicher Weise dem freien Ermessen des Ausschusses wie die Verwendung des ursprünglichen Stiftungskapitals und seiner Zinsen.
§ ?
Sobald der Zweck der Stiftung erreicht ist, spätestens aber vom 22. November 1942 ab bleibt das etwa noch vorhandene Stiftungskapital in dem Eigentum n ;
der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft unter gleichzeiti- - ger Auflösung des Ausschusses. Im ersten Falle bedarf es hierzu der ausdrücklichen Zustimmung des Stifters, bzw. seines Stellvertreters oder Nachfolgers.
Ist das Kapital zu diesem Zeitpunkt noch unverkürzt vorhanden oder beträgt es noch mindestens M }00 000_,
so treten die folgenden unabänderlichen Bestimmungen in Kraft: