§ 3
Der Stifter übernimmt im Ausschuss das Amt des Schriftführers und "bestimmt den Vorsitzenden. Er macht der Verwaltung der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft einen Vertreter für den Fall seiner dauernden Verhinderung, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen, und Nachfolger für den Fall seines Ausscheidens aus dem Ausschuss namhaft. In gleicher Weise handelt sein Jeweiliger Stellvertreter, bzw. Nachfolger bei Übernahme des Amt e s.
Bei dauernder Verhinderung oder beim Ausscheiden eines der anderen ständigen Mitglieder ergänzt sich der Ausschuss selbst in sinngemässer Weise aus der Zahl der arbeitenden Mitglieder der Gesellschaft.
§ 4
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, über die Verhandlungen des Ausschusses werden von dem Schriftführer kurze Sitzungsberichte verfasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Von allen Beschlüssen wird der Verwaltung der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft in ihrer nächsten Sitzung Kenntnis gegeben.