§ 3

Der Stifter übernimmt im Ausschuss das Amt des Schriftführers und "bestimmt den Vorsitzenden. Er macht der Verwaltung der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft einen Vertreter für den Fall seiner dauernden Verhin­derung, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen, und Nachfolger für den Fall seines Ausscheidens aus dem Ausschuss namhaft. In gleicher Weise handelt sein Jeweiliger Stellvertreter, bzw. Nachfolger bei Übernahme des Amt e s.

Bei dauernder Verhinderung oder beim Ausscheiden eines der anderen ständigen Mitglieder ergänzt sich der Ausschuss selbst in sinngemässer Weise aus der Zahl der arbeitenden Mitglieder der Gesellschaft.

§ 4

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleich­heit entscheidet der Vorsitzende, über die Verhandlungen des Ausschusses werden von dem Schriftführer kurze Sitzungsberichte verfasst und von den an­wesenden Mitgliedern unterzeichnet. Von allen Beschlüssen wird der Verwaltung der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft in ihrer nächsten Sitzung Kenntnis gegeben.