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Gesellschaft bereit wäre, die Universität schadlos zu halten, dafür dass die Verpflichtung zur Ruhegehaltsversorgung nach den staatlichen Bestimmungen für die Herren zur STRASSEN und DREVERMANN an die Universität übergegangen ist.

Der Konsulent Dr. GÜNTHER führt dazu aus:

1. Im Universitäs-Vertrag ist von einem Bei­trag der Gesellschaft zum Fensionsfond der Universität keine Rede. Es bestand somit nicht einmal eine Verpflichtung der Pensions-Rücklage von 10%, die zwischenzeitlich auf 12% erhöht worden ist.

2. Sowohl Prof, zur STRASSEN als auch Prof. DREVERMANN können nach ihrem Übertritt zur Universität in ihren Pensionsbezügen nicht schleöhter gestellt werden, als wenn sie bei der Gesellschaft verblieben wären und nach d%*en Pensions-Statuten pensioniert würden. Genaue Abrechnungen ergeben, dass Prof. DREVERMANN eine höhere Pension erhält, als er sie von der Gesellschaft zu beziehen hätte, dagegen hat die Gesellschaft zu der Pension des Herrn Prof, zur STRASSEN stets Zuschüsse zu leisten.

Die Ruhegehaltskasse der Gesellschaft wird somit nicht jeder Verpflichtung enthoben, ganz abgesehen davon, dass durch die jährlichen an die Universität zu zahlenden Pensionsrücklagen die Gesellschaft der Universität nicht unerhebliche Beiträge abführt.

3. Die Universität muss die Herren mit vollem Ge­halt pensionieren. Sie übernimmt damit nicht eine Verpflich­tung der Gesellschaft, sondern erfüllt eine eigene Verpflich­tung. Schadloshaltung für Abnahme einer Pensions-Verpf 1 ichturvj kann daher die Universität nicht ins Feld führen, zumal sie ja schon die vorhin erwähnten Pensionsrücklagen erhält, die eine Entschädigung darstellen, zu deren Erhöhung nach An­sicht von Dr. GÜNTHER keine Veranlassung vorliegt.

Die Verwaltung schliesst sich den Ausführungen von