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der Museums&irektor als Leiter der zoologischen Abteilung selbst übernehmen oder nach freiem Krmessen den einzelnen wissen­schaftlichen Beamten des Museums übertragen. Die betreffenden Beamten (Kustoden, Assistenten, Volontär-Assistenten) haben alsdann die ihnen übergebenen Lammlungsbestände unter eigener voller Verantwortlichkeit in sicherem Verschluss zu halten.

Aus den dargelegten Gesichtspunkten und Eroterungen ergeben sich die ersten Bestimmungen einer MO, betr. die Verantwort­lichkeit für die einzelnen Abteilungen des Museums und die einzelnen Sektionen derselben.

Nicht berührt durch das Vorhergehende wird die in 8 24 des Vertrags vom 28. IX. 1912 vorgesehene »Leitung des Muse­ums», die unter den oben angeführten Voraussetzungen dem Ordi­narius für Zoologie, de» Jetzigen Museumsdirektor, übertragen werden wird. Diese »Leitung» muss im Interesse des Museums und der wissenschaftlichen Nutzbarmachung seiner Sammlungen eine durchaus einheitliche sein. Es muss also den der Gesellschaft ver­antwortlichen Leiter des Museums eine Reihe von Rechten einge­räumt werden, die bis zu einem gewissen Grade, aber in der Hauptsache wohl nur scheinbar, die al ten>Rechte der Sektionäre schmälern werden, über deren eigenem Interesse anerkanntermessen unter allen Umständen das Interesse der Gesell­schaft und des Museums steht. Hierher gehören: die Zuweisung des zufliessenden Mate­riales an die einzelnen (zoologische, mineralogische und geolo- gisch-paläontologische) Abteilungen des Museums bezw. Sektionen dersel­ben, insbesondere auch über seine Einreihung in die Schau-, wissen­schaftlichen und Lehrsammlungen des Museums oder in die Sondersamm- lungen der Universitäts-Institute; der Entscheid über die Art der Konservierung des Materials und seiner eventuellen Aufstellung in der Schausammlung, sowie über die Normen der Einrichtung der einzel­nen Zweige der Sammlungen, deren Etikettierung usw. In allen diesen Pallen wird sich der Museumpdirektor mit den interessierten Sektionären