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der Museums&irektor als Leiter der zoologischen Abteilung selbst übernehmen oder nach freiem Krmessen den einzelnen wissenschaftlichen Beamten des Museums übertragen. Die betreffenden Beamten (Kustoden, Assistenten, Volontär-Assistenten) haben alsdann die ihnen übergebenen Lammlungsbestände unter eigener voller Verantwortlichkeit in sicherem Verschluss zu halten.
Aus den dargelegten Gesichtspunkten und Eroterungen ergeben sich die ersten Bestimmungen einer MO, betr. die Verantwortlichkeit für die einzelnen Abteilungen des Museums und die einzelnen Sektionen derselben.
Nicht berührt durch das Vorhergehende wird die in 8 24 des Vertrags vom 28. IX. 1912 vorgesehene »Leitung des Museums», die unter den oben angeführten Voraussetzungen dem Ordinarius für Zoologie, de» Jetzigen Museumsdirektor, übertragen werden wird. Diese »Leitung» muss im Interesse des Museums und der wissenschaftlichen Nutzbarmachung seiner Sammlungen eine durchaus einheitliche sein. Es muss also den der Gesellschaft verantwortlichen Leiter des Museums eine Reihe von Rechten eingeräumt werden, die bis zu einem gewissen Grade, aber in der Hauptsache wohl nur scheinbar, die al ten>Rechte der Sektionäre schmälern werden, über deren eigenem Interesse anerkanntermessen unter allen Umständen das Interesse der Gesellschaft und des Museums steht. Hierher gehören: die Zuweisung des zufliessenden Materiales an die einzelnen (zoologische, mineralogische und geolo- gisch-paläontologische) Abteilungen des Museums bezw. Sektionen derselben, insbesondere auch über seine Einreihung in die Schau-, wissenschaftlichen und Lehrsammlungen des Museums oder in die Sondersamm- lungen der Universitäts-Institute; der Entscheid über die Art der Konservierung des Materials und seiner eventuellen Aufstellung in der Schausammlung, sowie über die Normen der Einrichtung der einzelnen Zweige der Sammlungen, deren Etikettierung usw. In allen diesen Pallen wird sich der Museumpdirektor mit den interessierten Sektionären