stimnungen des Museunsdirektor allein ob. Der Gesellschaft gegenüber schien es uns indessen notwendig, den Museunsdirektor durch besondere in den Entwurf der BO aufge noNmenen Bestinnungen zu binden: einaal in Betraf der Überlassung der Horsäle($ 2) und der Lehrsaaalungen des Museuas (§6) an die Universität durch die Bestiaaung »soweit die Gesellschaft dieselben nicht gleichzeitig für eigene Zwecke benötigt» und zweitens in Bet ^ f der dauernden Überlassung von Dublettenaaterial, von dea prinzipiell ausgeschlossen sein sollen Typen, besondere Seltenheiten, Stücke ait wichtigen Fundortangaben, Stücke,durch deren A Habe Lücken in Varia tionsreihen entstehen würden, und Stücke der Schausaaalungen (56 A^s 2 ).
Die Stellung des MUseuasdirektors zu den Sektionären und zu den wissenschaftlichen Beamten des Museuas zu regeln, gehört nach unserer Ansicht nicht in die mit der Universität zu vereinbarende BO hinein, vielmehr in eine beson^ »innere Museuasordnung» (MO) deren Grundlagen festzusetzen zweckaassigerweise gleichzeitig Gegenstand der Besprec^" ^ alt den Sektionaren sein wird.
Es herrscht darüber Einstiaaigkeit, dass der Museuasdirektoz der verantwortliche Beamte der Gesellschaft ist - Als solcher sollte er von reehtswegen für die Gesantbestande aller Abtei lungen des Museuas und ihrer einzelnen Saaalungszweige verantwortlich sein. Liese Verantwortung kann aber der Museuasdirektor unter den zurzeit gegebenen Verhältnissen unmöglich tragen, und zwar erstens aus rein raualichen Gründen und zweitens aus Grinden der Inneren Organisation:
Zurzeit aussen wegen Mangels an Platz und an Schränken zahl reiche, z. T, höchst wertvolle Objekte der wissenschaftlichen Sammlungen, z. B. Säugetierbälge aus der Ausbeute des Herzogs ADOLF FRIEDRICHS ZU MECKLENBURG, paläontologische Objekte, fast die ganze Mollue kensamalung usw. offen liegend und in u n v e r - schliessbaren Raunen (den Durchgangssälen) aufbewahrt werden, zu denen Jeder Besucher des Museuas, vor allen auch säntliche