der Verwaltung. Deshalb ist in den Intwurf der BO überall, wo w i r als der eine Vertragsschliessende Teil ge n a n n t sind, die Bezeichnung »die Lenckenbergische Katurforschende Gesellschaft» eingesetzt worden (§§ 3, 4, 5, 6, 8 und 9).
Die Gesellschaft »acht aber zweckmässiger Weise de» anderen Vertragsschliessenden Teil gegenüber ein§ Persönlichkeit namhaft, die für die Ausführung der in der BO getroffenen Bestimmungen. verantwortlich und bei etwaigen Meinungsverschieden he c 2 n Bit der Universität berechtigt ist, endgülti zu entscheiden. Denn es ist nach unserer übereinstimmenden Ansie'.- nicht möglich, Verantwortung und Entscheid mehreren Persönlich* iivj/i — etw» den Lektionären—- zu übertragen, nebenbei auch deshalb n ic6i / weil die wenigsten von ihnen infolge beruflicher Behinderung täglich, r ’almässlg und namentlich zu den Stunden des Unive sitätsunterrlchte^ in das Museum zu kommen in der Lage sein werden. Diese eine Persönlich ksit kann aber auch nicht etwa ein aus de» Kreis der Sekt: n h
oder der arbeitenden Mitglieder überh; t erwählter Kommissar (z. B. einer der Delegierten zum Grossen Rat edek .ln Mitglied der Direktion sein, weil diese Persönlichkeiten --?3 gilt dies in erster Linie für die stets wechselnden Dirskti^n*nhE- ^l3 der Universität nicht als kompetente L a -
rstandige auf allen drei Gebieten, der Zoologie, dr I Mineralogie und der Geologie-Paläontologie, präsentiert weruen kc... yv. So ergibt es sich eigentlich ganz von selbst, dass die Ausführung o..r in der BO zu vereinbarenden Bestimmungen dem Museuasdi^ek' t o r übertragen wird (§ 10), der freilich auch nicht auf allen drei Gebieten Sachverständiger sein kann, der aber st ä n d i g im Mir um anwesend und der verantwortliche höchste Beamte der Gesellschaft ist. Von ihm muss unter allen erwartet werden, dass er nach Jeder Richtung hin die I n t e r e s sen der Gesellschaft und des Museums wahrt ; auch er gleichzeitig Leite rj w ines Universitäts-Ir st itutes ist (§9 Schlusssatz des Entwurfs der BO).
Nsch unserem Vorschlag liegt also der Universität gegenüber die Ausführung der in der BO getroffenen Be-