der Verwaltung. Deshalb ist in den Intwurf der BO überall, wo w i r als der eine Vertragsschliessende Teil ge n a n n t sind, die Bezeichnung »die Lenckenbergische Katurforschende Gesellschaft» eingesetzt worden (§§ 3, 4, 5, 6, 8 und 9).

Die Gesellschaft »acht aber zweckmässiger Weise de» anderen Vertragsschliessenden Teil gegenüber ein§ Persönlichkeit namhaft, die für die Ausführung der in der BO getroffenen Bestimmungen. verant­wortlich und bei etwaigen Meinungsverschieden he c 2 n Bit der Universität berechtigt ist, endgülti zu entscheiden. Denn es ist nach unserer übereinstimmenden Ansie'.- nicht möglich, Verantwortung und Entscheid mehreren Persönlich* iivj/i etw» den Lektionären- zu übertragen, nebenbei auch deshalb n ic6i / weil die wenigsten von ihnen infolge beruflicher Behinderung täglich, ralmässlg und namentlich zu den Stunden des Unive sitätsunterrlchte^ in das Museum zu kommen in der Lage sein werden. Diese eine Persönlich ksit kann aber auch nicht etwa ein aus de» Kreis der Sekt: n h

oder der arbeitenden Mitglieder überh; t erwählter Kommissar (z. B. einer der Delegierten zum Grossen Rat edek .ln Mitglied der Direktion sein, weil diese Persönlichkeiten --?3 gilt dies in erster Linie für die stets wechselnden Dirskti^n*nhE- ^l3 der Universität nicht als kompetente L a -

rstandige auf allen drei Gebieten, der Zoologie, dr I Mineralogie und der Geologie-Paläontologie, präsentiert weruen kc... yv. So ergibt es sich eigentlich ganz von selbst, dass die Ausführung o..r in der BO zu vereinbarenden Bestimmungen dem Museuasdi^ek' t o r übertragen wird (§ 10), der freilich auch nicht auf allen drei Gebieten Sachverständiger sein kann, der aber st ä n d i g im Mir um anwesend und der verantwortliche höchste Beamte der Gesellschaft ist. Von ihm muss unter allen erwartet werden, dass er nach Jeder Richtung hin die I n t e r e s sen der Gesellschaft und des Museums wahrt ; auch er gleichzeitig Leite rj w ines Universitäts-Ir st itutes ist (§9 Schlusssatz des Entwurfs der BO).

Nsch unserem Vorschlag liegt also der Universi­tät gegenüber die Ausführung der in der BO getroffenen Be-