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Über die Nachlässe
Tagebücher J.C. Senckenberg
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Jahr = "1753"
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Demnach Wir, der Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin publiciret, und unterm 30ten Octobris 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gassen betretten lassen solte, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motiven ... vor gut angesehen, solche Verordnung ... nochmahls zu wiederholen ...; Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr... sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen ... solle ... : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753