<19.4.1763>

d<ie> Martis19 April<is> 1763

Herr v Rhost

ostendit ex rotulo* R<eichs>hof-

raths die [Starckmännische?]

[Rotte?] was an Verwandschaft

mit Frau v. [Hornthal?]

sie zu Erben von Vermögen zu

declariren v. dies v [?]

[s.] testament in faveur

[Baronis?] de [Henckel?] zu

cassieren, so ob [allegitas

rationes solle unstatt-

hafft, null v. nichtig

seyn.

So mögten Hombur-

genses gar noch

gewippt werden

und es ein fressen

vor die Advo-

caten werden v. vor

den Richter.

Wäre wohl besser B.

v [H?] Erben von

Homburg hatten d

Erbschafft nie gesehen



[Editorische Anmerkungen]

* zeigt aus dem "Rotulus" (" Rotŭlus (v. lat.), 1) ein Bündel Acten od. gerichtliche Verhandlungen. Zeugenrotulus, die aus den Artikeln u. Interrogatorien, sowie aus den Protokollen über die Zeugenvernehmungen bewirkte Zusammenstellung der Fragen an die Zeugen u. deren Antworten darauf, welche in Form einer gerichtlichen Urkunde unter Gerichtshand u. Siegel ausgefertigt wird. Daher Rotuliren, einen solchen Zeugenrotel fertigen; 2) das Verzeichniß der in einem Bündel (Fascikel) enthaltenen Actenstücke." (Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 403.)