<19.4.1763>
d<ie>
Martis19
April<is> 1763
Herr v Rhost
ostendit ex
rotulo*
R<eichs>hof-
raths die [Starckmännische?]
[Rotte?]
was an Verwandschaft
mit Frau v. [Hornthal?]
sie zu Erben von Vermögen zu
declariren v. dies v [?]
[s.] testament in faveur
[Baronis?] de
[Henckel?] zu
cassieren, so ob [allegitas
rationes solle unstatt-
hafft, null v. nichtig
seyn.
So mögten Hombur-
genses gar noch
gewippt werden
und es ein fressen
vor die Advo-
caten werden v.
vor
den Richter.
Wäre wohl besser B.
v [H?] Erben von
Homburg
hatten d
Erbschafft nie gesehen
[Editorische Anmerkungen]
* zeigt aus dem "Rotulus" (" Rotŭlus (v. lat.), 1) ein Bündel Acten od. gerichtliche Verhandlungen. Zeugenrotulus, die aus den Artikeln u. Interrogatorien, sowie aus den Protokollen über die Zeugenvernehmungen bewirkte Zusammenstellung der Fragen an die Zeugen u. deren Antworten darauf, welche in Form einer gerichtlichen Urkunde unter Gerichtshand u. Siegel ausgefertigt wird. Daher Rotuliren, einen solchen Zeugenrotel fertigen; 2) das Verzeichniß der in einem Bündel (Fascikel) enthaltenen Actenstücke." (Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 403.)