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Jahr = "1749 - 1770"
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Wir der Rath dieser Stadt Franckfurt, thun hiermit kund jedermänniglich, daß Uns unterschiedliche Klagen vorkommen, welchergestalt die von Uns Anno 1612. in offenem Druck wohlmeynend publicirte Apothecker-Ordnung, in etlichen dero Puncten, ausser Acht gelassen und überschritten werde ...; Als ist hiermit Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß hinführo alle diejenige, welche in Unserer Stadt und Gebiet einigerley Artzney-Mittel ... rathen, bereiten, hingeben oder verkauffen wollen, in Meß-Zeiten ... bey Unsern deputirten Visitatorn sich anzeigen, ihre Waaren vorlegen und besichtigen lassen, ... : Decretum in Senatu, Jovis 11. Martii, Anno 1624. Renovatum in Senatu, Dienstags, den 19ten Augusti, 1755
[S.l.], 1755
Instruction für die unter den Thoren bestellte Examinatores
[S.l.], [circa 1750]
Demnach Wir, der Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin publiciret, und unterm 30ten Octobris 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gassen betretten lassen solte, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motiven ... vor gut angesehen, solche Verordnung ... nochmahls zu wiederholen ...; Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr... sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen ... solle ... : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Nachdeme Wir der Rath dieser des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Frankfurt, für nöthig ermessen, bey gegenwärtigen Zeiten und denen eingekommenen zuverläßigen Nachrichten, von der in denen Gegenden der Moldau, Wallachey und dem Königreich Pohlen grassirenden contagieusen Seuche, ohne alle Nachsicht zu verordnen, daß die dorther hier zu Wasser und zu Land eintreffende Christen, Juden und Waaren, ... hier ganz und gar nicht passirt oder eingelassen werden, diejenige aber, welche aus sonstig fremden Gegenden anhero kommen, mit glaubhaften Gesundheits-Pässen und hinlänglichen Attestatis ... versehen seyn müssen ... : Geschlossen bey Rath, den 13ten October 1770
Frankfurt am Main
Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1770
Instrvction Für die an denen Thoren verordnete Examinatores : wornach selbige sich bis auf weitere Verordnung wegen der ankommenden Passagiers, Waaren und Viehe, zu richten haben / [Geschlossen bey Rath, den 10ten Decembr. 1770]
Frankfurt am Main
[Frankfurt am Main], 1770
Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1759
Nachdeme Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier, durch Dessen nachgesetztes Löbliches Acker-Gericht, die beschwerende Anzeige geschehen ist, daß sowohl hiesige Einwohner, als Frembde, keine Scheu trügen, Die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häuffig weg- und in auswärtige Territoria zu führen ..., daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, ... werden könne ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 6ten Novembris, 1753
[S.l.], 1753
Ziehungs-Listen Der Von Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Magistrat Den 5. May 1750 Großgünstigst publicirten Franckfurter-Stadt-Capital-Lotterie : Wie solche Mittwoch den 5. Aug. 1750 zu ziehen angefangen worden
Frankfurt am Main
[Frankfurt am Main], 1750
Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1759