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Jahr = "1711 - 1718"
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Auff die, An Die Römisch. Käyserl. auch in Hispanien, zu Ungarn und Böheim Königl. Majestät, &c. Von Der Impetrantischen Bürgerschafft der Stadt Franckfurt gestellt- gedruckt- und hin und wieder distribuirte, so inscribirte: Allerunterthänigst-gründliche Vorstellung und allergehorsamstes bitten, Kurtzgefaste Marginal-Anmerckungen Des Impetratischen Magistrats daselbsten : Die vor zwey Käyserl. Commissionen verwiesene und seithero untersuchte anmaßliche Gravamina betreffend
Frankfurt am Main
Franckfurt, 1715
Allerunterthänigst-Rechts begründete Additional-Anzeig Ad Exhibitum de 23. Julij nup. und Bitt pro clem.mè demandanda[m] illius celere Relatione, Petitóque deferendo : An Die Römis. Kayserl. ... Majestät [et]c. ; In Sachen Judenschafft zu Franckfurth Contra E. E. Magistrat daselbst ; Bey höchst-preißlichen Reichs-Hof-Rath Den 28. Sept. 1714 übergeben ; Mit Beylagen Num. 1, 2 & 3 ; Rescripti das Bau-Weesen betreffend / Intervenientischer Burgerschafft
Frankfurt am Main
[S.l.], 1714
Gehorsame Vorstellung Betreffend Die Judenschafft Und dero Stättigkeit : In Causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft der Kayserlichen Freyen- Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt am Mayn Contra E. E. Rath allda ; Bey der ersten höchsten Kaiserl. Commission durch die Burgerliche Deputirte Den 14. Maij 1714 übergeben
[Frankfurt am Main] : [s.n.], [1714]
Pro majori illustratione Fernere Außführung, Daß wegen der guten Geld-Sorten durch erstatteten Beweiß über dero Einnahm E. Burgerl. Deputation ihrer Incumbenz ein Gnügen gethan, und weil dero Außgab an Seitten der Herren Administratoren nicht zu verificiren ist, sie annoch solchen Abgang dem Aerario erstatten müssen : Pro informatione entworffen, und bey Hochpreißlicher Kayserl. Rechnungs-Commission übergeben ; In causa Commissionis Impetrantischer Burgerschafft der Kayserl. Freyen Reichs- auch Wahl- und Crönungs-Stadt Franckfurt Contra E. E. Rath allda ; In Augusti 1714
[S.l.], 1714
Kurtze Information Und Bericht Vor Die hiesige an die Thor bestellte Examinatores / [Eines Wohl-E. und Hochw. Raths der Stadt Franckfurt am Mayn Deputirte zu dem Officio Sanitatis]
Frankfurt am Main
Franckfurt, 1711
Kurtze Instruction und Bericht Vor die hiesige an die Thor bestellte Examinatores : Franckfurt, den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn thun kund, und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen: Demnach durch Göttliche Verhängnüß die Contagion und ansteckende gefährliche Kranckheiten hin und wieder gewaltig eingerissen, und sich je länger je weiter auszubreiten beginnen: Daß wir dannenhero, .... umb diesem leidigen Ubel, menschlicher Möglichkeit nach, zu begegnen, und selbiges von hiesiger Stadt und Land abzuhalten, eine Nothdurfft befunden, ein und anders hierunter zu verordnen ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 31. Aug. 1713
[S.l.], 1713
Nachdeme offtermahlen die Frage: Wie lang allhier ein Verkauffer dem Kauffer vor fett und hehl Vieh, sodann auch insonderheit vor inficirt- und von denen s. v. sogenannten Frantzosen angestecktes- vulgò Perlen-Viehe, zu stehen schuldig seye? vorzukommen pfleget, und dahero ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt nach eingezogener gründlich- und zuverlässiger Erkundigung, wie es in obigen Fällen ... allhier gehalten worden, der Nothdurft zu seyn erachtet, sothane ... Gewohnheit in eine besondere Verfassung- und damit zu jedermans Wissenschafft in öffentlichen Truck bringen zu lassen ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 27. Julii 1717
[S.l.], 1717
Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat allhier hat zu verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztern im Monath Junio 1713. allschon publicirten und unter gewissen Vorgehalt biß auf Martini gedachten Jahrs erstreckten Extraordinari-Beytrag erinnern lassen ...; So muß jedoch wohlgedachter Magistrat mißfällig vernehmen, daß ihrer viele die beschehene Erinner- und Ermahnung aus der Acht gelassen, ...; Solchemnach werden dann hiemit ... alle und jede Bürgere und Beysassen, so noch wegen bemeldten Beytrags ... im Rückstand biß dahero verblieben, wiederum und zwar ein- vor allemahl erinnert, daß sie ... ihre rückständige Gebühr innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses richtig machen, oder in Entstehung dessen der ohnfehlbaren Execution gewärtig seyn mögen : Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 24. Januar 1715 / [Frankfurt am Main]
[S.l.], 1715