Allgemeine Spualgeseße.

1) in diesem Spital aufgenommenm Kranken, solle» die ihnen erzeigten Wohlthaten und

Pflege, mit schuldiger Dankbarkeit gegen GOtt annehmen.

2) Jedermann soll sich des Fluchens, Schwörens und des Mißbrauchs des Namens GOttes ent« halten.

3 ) Bei dem Morgen« Abend« und Tisch «Gebet, und bei den gewöhnlichen Gottesdienstlichen Uebungen, soll sich jedermann andächtig bezeigen.

4 ) Den Herren Administratoren, desgleichen dem Spitalmeister soll jeder den gebührenden Respect beweisen, auch den Befehlen des Spitalmeisters genau Nachkommen.

5) Die Krankenwärter soll niemand in ihren Verrichtungen stöhren, noch sich gegen selbige wi« derspenstig bezeigen.

6) Es soll auch kein Kranker dem Krankenwärter für seine geleistete Dienste, irgend ein Geschenk, es bestehe worinnen es wolle, anbieten oder geben.

7) Wenn ein Kranker eine gegründete Klage gegen den Spitalmeister oder Krankenwärter hätte, so soll er solche bei den Herrn Administratoren anbringen.

8) Die Kranken sollen sich still und ruhig, auch untereinander friedfertig betragen, keiner den andern bedrohen, schimpfen, mit Unnamen belegen, oder wohl gar schlagen.

9) Alle leichtfertige und unziemliche Worte und Geberden, auch Karten und Würfel und derglei« chen Spiele, wie auch das Tabaksrauchen werden gänzlich untersagt.

10) Niemand soll etwas an Speiß, Trank, Kleidungsstücken, oder wie es Namen haben mag,

11) Jeder soll seine vom Spital ico verordnete Arzneyen zu gehöriger Zeit und Ordnung wohl gebrauchen, und sich nicht unterstehen, etwas von Arzneyen wegzuschüttcn, oder heimlich zu verstecken.

12) Ausser den vom Spital gereichten Speisen und Trank, soll kein Kranker, ohne Vorwissen und Gutbefinden des Spitalmeisters, sich etwas von Speisen und Trank, von jemand ausser dem Spital heimlich zustecken oder holen lassen.

i Z) Ohne Erlaubniß des Spitalmeisters darf niemand aus dem Spital gehen, noch über die er« laubte Zeit aussen bleiben.

14) Es sollen die Mannspersonen aus den Weiberstuben, und die Weibspersonen aus den Manns« stuben bleiben, es müßte dann mit Erlaubniß des Spitalmeisters geschehen.

15) Desgleichen wird das unnöthige Stehen und Plaudern zwischen den Manns« und Weibsper« sonen auf den Vorplätzen und Gängen des Spitals untersagt.

16) Wann dieReconvalescenten mit Erlaubniß desSpital-^eöici in den Garten spazieren dörfen gehen, so sollen sie bloß in den Gängen bleiben, und nicht in die Quartiere, oder hinter das Treibhaus gehen, auch nichts von Blumen abbrechen, oder etwas aus dem Garten entwenden.

17) Alle Kranken sollen sich, so viel ihre Kräfte erlauben, der Reinlichkeit befleißigen, und wenn sie zu schwach dazu, den Krankenwärter, um sie zu säubern und zu reinigen, ansprechen.

18) Auch sotten alle Morgen, bald nach dem Aufstehen, vor dem Gebet, alle Reconvalescirende, wann es der Spital«Medicus nicht ausdrücklich ihnen verbotten hätte, und auch des Nach« mittags, che sie zu Tische gehen, sich in den Hof begeben, und sich unter der Aufsicht des Krankenwärters waschen.

19) Wer gegen eins oder das andere dieser vorstehenden Gesetze handelt, macht sich der Wohlthaten des Spitals verlustig, und muß das Spital räumen, oder wird auch, nach Beschaffenheit der Umstände, auf vorhergehendes Ansuchen Hochobrigkeitlicher Hülfe, härter bestraft.