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kM!/ Math dieser des Weil. Metchs Utadt Dranckfurt

mit äusserstem Mißfallen wahrnehmen müssen- daß ohnerach« tet Derselbe die Reftantiarios bey löblichem Schatzungs - Ambt ftithero vielfältig, theils durch gedruckte und öffentliche Edi&a, theils aber durch mehrmahlige mündliche Absendung der Bedienten gedachten Schatzungs, Ambts auf das nachdrücklichste, und bey Vermeydung ohnausdleibli, cher Exccurion zu Abführung ihrer schuldigen RrLttandorum ermah, nen, auch die würckiiche Exccurion hin und wieder verfügen lassen, je- dennoch annoch sehr viele derselben zu Abtragung ihrer Schuldigkeiten hierdurch nicht zu bringen gewesen seyn; So hat Derselbe theils durch Antrieb seines Obrigkeitlichen Ambts, theils aber zu allerunterthänig, stcn Befolgung der verschiedentlich dißfalls ergangenen Kayserlichen allerhöchsten Relolmionen/sich endlich entschlossen/ mit Hindansetzung mehrer Gelindigkeit der straffbahren Verzögerung saumseliger Schuld, ner dieser publiquen oncrum ein Zieh! zu setzen / und der durch immer, fort währende sehr beschwehrliche Nachtragung dieser Reklamen ver, ursachten Weitläufftigkeit in denen Schatzungs«Büchern, auch vielen daher entstehenden Vorwürffen nunmehro ein End zu machen. Sol, chemnach wird allen hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, welche an Schatzung/ Schreibgeld oder andern Gebühren biß ulc. Dccembr. ncchstverwiwenen ,743tcn Jahrs etwas schuldig verblieben, hiemit be, kannt gemacht / und ernstlich anbefohlen, daß sie dasselbe zwischen Heu, tigem ciaro und ulcimo Junii dieses Jahrs ohnfehlbahr und so gewiß vor voll bezahlen sollen/ als im widrigen Fall in denen darauffolgen­den Monaten die Säumige sämptlich Quartier-weiß mittels zweyer Pfandt, Karren, welche zu mehrerer Beförderung jedesmahl in zwey Quartieren zu gleicher Zeit zu gebrauchen, ohne Ansehung der Perso, nen, zu Abtragung ihres Rückstandes und der Kosten der Exccurion durch Abpfändung so vieler Etkcölen, als hierzu erfordert wird, ange, strenget, und letztere, wann sie in denen nechst darauf folgenden drey Wochen von denen Cigenthumern oder morosen Schuldnern nicht wie­der eingelöset werden, ohne einige weitere venunciarion oder Verzö, gerung an den meistbietenden öffentlich verkauffrt/ und wann das dar­aus erlöste Geld zu völliger Tilgung des obgedächten ^uanri nicht zu­reichet, mit weiterer Pfändung wegen des Refidui fortgefahren werden solle. Wornach sich also männiglich,dem dieses angehet, zu richten, und vor Schimpff und Schaden zu hüten wissen wird.

Geschlossen bey Rath/

Dienstags den s. Maji 1744.